Verfahrensunterstützung und Prozessbegleitung – durchgehend an Ihrer Seite
Vom ersten Schreiben des Jugendamts bis zum Termin beim Familiengericht: Ich ordne, erkläre, bereite vor und gehe als Beistand mit hinein. Freiberuflich, keinem Träger verpflichtet, nicht landesgefördert – und mit vollständig offengelegter Preisbildung.
Durchgehende Begleitung statt punktueller Beratung
Die meisten Angebote für Familien in Behörden- und Familienkonflikten sind Beratung: ein Gespräch, eine Einschätzung, ein Rat. Was danach passiert, bewältigen Sie allein – und genau dort brechen Verfahren.
Meine Arbeit setzt an dieser Lücke an. Verfahrensunterstützung heißt: Der Sachverhalt wird geordnet, das Verfahren wird erklärt, jeder Schritt wird vorbereitet. Prozessbegleitung heißt: Das geschieht nicht einmal, sondern über die gesamte Dauer – und bei den Terminen sitze ich als Beistand neben Ihnen.
Getragen wird das von einer freien, trägerunabhängigen Ombudsarbeit: Ich bin an keinen Leistungserbringer gebunden, erhalte keine Strukturförderung und schulde meine Loyalität ausschließlich der Familie, die mich beauftragt.
Ombudschaft in Deutschland ist fast durchweg vereinsförmig organisiert und wird von freien oder öffentlichen Trägern finanziert. Meine Arbeit ist anders finanziert: freiberuflich, ohne Trägermittel und ohne Landesförderung, ausschließlich im Einzelfall – von den Familien selbst oder über einen Kostenträger, den sie selbst beantragen. Das ist kein Qualitätsurteil über andere Stellen, sondern eine Aussage darüber, wem gegenüber ich rechenschaftspflichtig bin: Ihnen.
Warum Unabhängigkeit hier zählt
Wer vom Jugendamt bezahlt wird, kann das Jugendamt schlecht kritisieren. Wer bei einem Träger angestellt ist, dessen Einrichtung im Hilfeplan vorgeschlagen wird, ist nicht frei. Meine Praxis ist bewusst ungebunden geführt: keine Trägerbindung, keine institutionelle Förderung, keine Vermittlungsprovisionen.
Der Preis dieser Unabhängigkeit ist, dass die Leistung im Einzelfall finanziert werden muss – deshalb der Sozialtarif und der Solidarplatz.
Verhältnis zur Ombudsstelle nach § 9a SGB VIII
Die Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII sind vom Land strukturgeförderte Einrichtungen mit eigenem gesetzlichen Auftrag. Ich bin nicht diese Stelle und trete auch nicht an ihre Stelle.
Die geförderten Stellen beraten kostenfrei und sind für viele Familien der richtige erste Weg. Meine freie Ombudsarbeit ergänzt sie dort, wo es um durchgehende Begleitung über Monate und um die Beistandsrolle im Termin geht. Wenn eine geförderte Stelle für Sie passt, sage ich Ihnen das.
Ein Unterschied, der oft übersehen wird: Ombudsstellen sind vom Leistungserbringer unabhängig – das ist ihr Kern. Finanziert werden sie aber überwiegend vom Land, das zugleich die Landesjugendämter unterhält. Meine Arbeit ist von beidem unabhängig; dafür ist sie nicht kostenfrei. Beides hat seinen Preis, und Sie sollten wissen, welchen.
Was Sie für Ihr Geld bekommen – und was ausdrücklich nicht
Klarheit über Grenzen schützt Sie vor Enttäuschung und mich vor Rollenkonflikten. Deshalb steht beides gleich groß nebeneinander.
Das ist enthalten
- Standortbestimmung: Klärung der Ausgangslage, Prioritäten und realistischer Handlungsoptionen.
- Verfahrensorientierung: verständliche Einordnung von Jugendamt, Familiengericht und Hilfesystem – wer entscheidet was, in welcher Reihenfolge, mit welchen Fristen.
- Sachverhaltsordnung: wertungsfreie Chronologie, Übersicht der Beteiligten und ihrer Rollen.
- Terminvorbereitung: Ziel und Mindestziel, Perspektivwechsel, Fragenkatalog, Umgang mit Einwänden, auf Wunsch ein Probelauf.
- Beistand im Termin (§ 13 SGB X, § 12 FamFG): Ich sitze neben Ihnen, höre mit, notiere, greife ein, wenn Sie es wollen.
- Formulierungshilfen zur eigenen Verwendung: Textbausteine und Entwürfe, die Sie prüfen, anpassen und in eigenem Namen versenden.
- Krisenbegleitung: Orientierung und Handlungsfähigkeit bei Inobhutnahme, drohendem Umgangsabbruch, kurzfristigen Terminen.
- Sozialpädagogische Diagnostik nach SPD und ICF‑CY mit schriftlichem Bericht – als Grundlage für einen Antrag nach § 35a SGB VIII.
- Ergebnisprotokoll nach Gesprächen: Wer macht was bis wann.
- Erreichbarkeit werktags mit Antwort binnen 48 Stunden.
Das ist nicht enthalten
- Keine Vertretung. Ich schreibe nicht in Ihrem Namen und zeige keine Vertretung an. Sie bleiben Absender und Entscheider.
- Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtliche Hinweise gebe ich nur als Nebenleistung zu meiner sozialpädagogischen Tätigkeit (§ 5 RDG).
- Keine Prüfung von Erfolgsaussichten und keine Einschätzung, ob ein Rechtsmittel „sich lohnt“.
- Keine familienpsychologischen Gutachten im gerichtlichen Auftrag. Meine Diagnostik ist eine fachliche Grundlage für Anträge, kein Gerichtsgutachten.
- Keine ärztlichen oder psychotherapeutischen Diagnosen und keine Behandlung.
- Keine Mediation zwischen den Eltern. Ich stehe an der Seite meiner Auftraggeber – das ist mit Allparteilichkeit nicht vereinbar.
- Keine Ergebnisversprechen. Wie eine Behörde oder ein Gericht entscheidet, liegt außerhalb meines Einflusses. Wer Ihnen ein Ergebnis zusagt, sagt Ihnen die Unwahrheit.
- Keine 24/7‑Rufbereitschaft. Krisen haben Vorrang, aber ich bin kein Notdienst.
- Keine Übernahme Ihrer Entscheidungen. Ich lege Optionen und Folgen offen; die Wahl bleibt bei Ihnen.
So läuft eine Begleitung ab
- Erstgespräch, bis 30 Minuten, kostenfrei. Sie schildern die Situation, ich sage Ihnen ehrlich, ob und wie ich helfen kann – und ob eine kostenfreie Stelle für Sie der bessere Weg ist.
- Auftragsklärung und Tarifstufe. Was genau soll erreicht werden, was ist realistisch? Sie ordnen sich selbst einer Tarifstufe zu; wir halten Auftrag und Stufe in Textform fest – ein Satz per E‑Mail genügt.
- Sachverhalt ordnen. Unterlagen sichten, Chronologie erstellen, Beteiligte und ihre Rollen klären. Danach wissen Sie, wo Sie stehen.
- Verfahren erklären. Welche Norm trägt Ihre Position, welche setzt nur den Rahmen? Ich trenne das ausdrücklich – falsche Anspruchsbehauptungen kosten im Termin sofort Glaubwürdigkeit.
- Termin vorbereiten. Ziel, Mindestziel, Alternative bei Nichteinigung, Fragenkatalog, Umgang mit Einwänden. Auf Wunsch als Probelauf.
- Termin begleiten. Als Beistand an Ihrer Seite – online, telefonisch zugeschaltet oder vor Ort.
- Nachbereiten. Ergebnisprotokoll mit „Wer macht was bis wann“, innerhalb von 48 Stunden an alle Beteiligten, mit Bitte um Korrektur binnen einer Woche. Wer den Text schreibt, bestimmt die Auslegung.
- Weitergehen oder abschließen. Läuft das Verfahren weiter, wechseln wir in ein monatliches Kontingent. Ist es beendet, endet die Begleitung – ohne Kündigungsfrist.
Was es kostet – die Kurzfassung
Sie ordnen sich Ihrer Tarifstufe selbst zu, ohne Nachweis und ohne Antrag. Maßstab ist das frei verfügbare Haushaltseinkommen pro Person und Monat. Die vollständige Tabelle mit Kontingenten, Pauschalen und der offengelegten Kalkulation steht auf der Tarifseite.
Preise je Stunde, für Online‑ und Telefonformate. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG – keine Umsatzsteuer. Termine vor Ort zuzüglich Fahrtzeit und Fahrtkosten.
Kommunikationsplatz S – 40 € im Monat
40 € sind entweder eine Stunde Begleitung – oder ein Monat Erreichbarkeit.
- Schriftliche Begleitung per E‑Mail, Ticketsystem, Signal oder Threema
- Mitlesen und Einordnen von Schreiben und Schriftsätzen
- Ein Telefonat bis 20 Minuten im Monat
- Antwort werktags binnen 48 Stunden
- Richtwert rund 3 Stunden im Monat – kein Guthaben, keine Minutenabrechnung
- Monatlich kündbar, formlos
Nicht enthalten: Termine, Begleitung vor Ort, Diagnostik. Höchstens drei Plätze gleichzeitig. Wird es dauerhaft deutlich mehr, sprechen wir über das nächstgrößere Paket – rückwirkend berechne ich nichts.
Datenschutz: warum Signal und Threema
In Ihren Nachrichten stehen Sozialdaten – Namen von Kindern, Aktenzeichen, Verfahrensstände. Solche Daten gehören nicht zu einem Anbieter, mit dem sich für diesen Zweck kein tragfähiger Auftragsverarbeitungsvertrag schließen lässt und der Metadaten in Drittländer überträgt.
Deshalb biete ich WhatsApp nicht an. Signal und Threema sind Ende‑zu‑Ende‑verschlüsselt, sparsam bei Metadaten und gleichen Ihr Adressbuch nicht ungefragt ab – Sie schützen damit auch die Kontaktdaten Dritter, die nie eingewilligt haben. Beide sind kostenlos und in fünf Minuten eingerichtet.
Wenn Sie mir dennoch über einen anderen Kanal schreiben, ist das Ihre Entscheidung – ich bewerbe ihn nur nicht. Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO; Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.
Kann ein Kostenträger zahlen?
Manchmal ja – aber nicht pauschal, und die Wege sind rechtlich nicht austauschbar. Diese Einordnung ist meine fachliche Einschätzung aus der Praxis und keine Rechtsauskunft.
1. Persönliches Budget (§ 29 SGB IX) – bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Das Persönliche Budget ist keine eigene Leistung, sondern eine Auszahlungsform: Besteht ein Anspruch auf eine Teilhabeleistung, wird sie auf Antrag als Geldbetrag ausgeführt. Sie erhalten das Geld und kaufen die Leistung selbst ein.
- Greift bei Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender Behinderung (§ 35a SGB VIII). Das Jugendamt ist dort Rehabilitationsträger.
- Leistungsberechtigt ist das Kind, nicht die Eltern. Sie handeln für Ihr Kind.
- Passt zu Diagnostik und kindbezogener Begleitung – dem Teil meiner Arbeit, der erkennbar dem Kind zugutekommt.
- Vorteil: Der Vertrag läuft zwischen Ihnen und mir. Ich bin Ihnen verpflichtet, nicht der Behörde.
2. Einzelvereinbarung nach § 77 SGB VIII – bei Hilfen zur Erziehung
Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII sind keine Teilhabeleistungen und deshalb nicht budgetfähig. Dort ist nur eine fallbezogene Vereinbarung des Jugendamts möglich, verankert im Hilfeplan nach § 36 SGB VIII.
- Greift bei laufenden Hilfen zur Erziehung, Inobhutnahmen und familiengerichtlichen Krisen.
- Das Jugendamt vergütet direkt die erbrachten Fachleistungsstunden.
- Der Vorbehalt, den ich offen benenne: Bezahlt mich die Behörde, deren Handeln ich im selben Fall hinterfrage, entsteht ein Spannungsverhältnis. Ich weise darauf hin und mache meine Rolle im Hilfeplan transparent – wo möglich, ist mir das Persönliche Budget lieber.
3. Wo es keinen Kostenträger gibt – und was dann gilt
Für die reine Elternbegleitung im Behördenkonflikt gibt es in der Regel keinen Kostenträger: Der Anspruch nach § 35a liegt beim Kind, und Hilfen zur Erziehung setzen einen erzieherischen Bedarf voraus. Das ist unbefriedigend, aber es ist die Rechtslage – und ich sage es lieber vorher, als Ihnen einen Antrag zu empfehlen, der absehbar abgelehnt wird.
In diesen Fällen trägt der Sozialtarif: Stufe S mit 40 € je Stunde oder der Kommunikationsplatz mit 40 € im Monat. In akuten Notlagen gehe ich darunter – bis hin zu unentgeltlich. Fragen Sie formlos; niemand muss seine Lage belegen.
Leistungen im Aufbau
Folgende Schwerpunkte befinden sich in der Ausbildungsphase und stehen derzeit noch nicht zur Verfügung:
- Heilpraktiker für Psychotherapie: nach Abschluss eigenständige psychotherapeutische Begleitung; Abrechnung über private Zusatzversicherungen oder das Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V).
- ADHS‑Diagnostik und ‑Coaching (geplant ab 2027): strukturierte Alltagsunterstützung und Diagnostikverfahren im Rahmen der sozialen Teilhabe.
Ihre Fachperson
Ingo Schniertshauer · freie Ombudsperson und Beistand · Nordrhein-Westfalen, bundesweit online
Bachelor Professional im Sozialwesen (DQR‑6) Zertifizierter Sozialtherapeut (ITPS) 10 Jahre Praxis: Trennung/Scheidung, Inobhutnahmen, HzEIn Ausbildung: HP für Psychotherapie In Planung ab 2027: ADHS‑Coach & Diagnostik
Abrechnung über die Einnahmen‑Überschuss‑Rechnung, keine Bilanz. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG – es wird keine Umsatzsteuer erhoben.
Häufige Fragen zu Verfahrensunterstützung und Kosten
Kurze, vollständige Antworten auf die Fragen, die Familien vor einer Begleitung stellen.
Verfahrensunterstützung heißt: Ich ordne den Sachverhalt, mache die Abläufe des Verfahrens verständlich, bereite Sie auf jeden Termin vor und begleite Sie als Beistand nach § 13 SGB X beziehungsweise § 12 FamFG. Sie sprechen selbst und entscheiden selbst – ich sitze neben Ihnen, nicht an Ihrer Stelle.
Der Unterschied zur klassischen Beratung liegt in der Dauer: Eine Beratung endet mit dem Gespräch. Die Begleitung läuft durchgehend über das gesamte Verfahren – vom ersten Behördenschreiben bis zur Entscheidung.
Ein Anwalt vertritt Sie rechtlich: Er schreibt in Ihrem Namen, stellt Anträge und prüft Erfolgsaussichten. Ich tue nichts davon.
Meine Arbeit ist sozialpädagogisch: Sachverhalt ordnen, Abläufe verständlich machen, Gespräche vorbereiten, als Beistand begleiten. Rechtliche Hinweise gebe ich nur, soweit sie zu dieser Tätigkeit gehören – als Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG.
Beides schließt sich nicht aus, im Gegenteil: Ich arbeite regelmäßig neben Anwältinnen und Anwälten. Bei fristgebundenen oder existenziellen Fragen empfehle ich anwaltliche Prüfung ausdrücklich.
Ja. § 13 Abs. 4 SGB X gibt Ihnen das Recht, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen. Was der Beistand vorträgt, gilt als von Ihnen vorgebracht, solange Sie nicht unverzüglich widersprechen. Im familiengerichtlichen Verfahren regelt § 12 FamFG den Beistand.
Sie brauchen dafür keine Genehmigung der Behörde. Es genügt, in Begleitung zu erscheinen. Höflich ist eine kurze Ankündigung – verpflichtet sind Sie dazu nicht.
Das Erstgespräch bis 30 Minuten ist kostenfrei. Danach gilt ein Sozialtarif nach Selbsteinschätzung mit fünf Stufen: 40 €, 65 €, 100 €, 150 € und 220 € je Stunde. Sie ordnen sich selbst zu, ohne Nachweis und ohne Antrag.
Die Stufe B mit 100 € entspricht meinem offengelegten Selbstkostensatz und enthält keinen Gewinnanteil. Wer überwiegend schriftliche Begleitung braucht, nimmt den Kommunikationsplatz für 40 € im Monat. Für Diagnostik und Verfahrensvorbereitung gibt es feste Pauschalen. Alle Zahlen und die vollständige Kalkulation stehen auf der Tarifseite.
Nein. Die Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII sind vom Land strukturgeförderte Einrichtungen mit eigenem gesetzlichen Auftrag. Meine Arbeit ist freie, trägerunabhängige Ombudsarbeit auf freiberuflicher Grundlage: nicht landesgefördert, keinem Träger verpflichtet, im Einzelfall finanziert.
Beides ergänzt sich. Die geförderten Stellen beraten kostenfrei und sind für viele Familien der richtige erste Weg – wenn das für Sie passt, sage ich Ihnen das im Erstgespräch. Meine Begleitung setzt dort an, wo es um durchgehende Unterstützung über Monate und um die Beistandsrolle im Termin geht.
Ombudschaft in Deutschland ist fast durchweg vereinsförmig organisiert und wird von freien oder öffentlichen Trägern finanziert – überwiegend durch Landesmittel nach § 9a SGB VIII. Das sichert Kostenfreiheit für die Familien und ist ein Gewinn.
Meine Arbeit ist anders aufgestellt: freiberuflich, ohne Trägermittel und ohne Landesförderung, ausschließlich im Einzelfall finanziert – von den Familien selbst oder über einen Kostenträger, den sie selbst beantragen. Ich bin damit weder an einen Leistungserbringer noch an eine fördernde Stelle gebunden.
Warum das zählt: Wer Geld von einer Stelle bekommt, kann deren Handeln schwerer kritisieren. Der Preis dieser Unabhängigkeit ist, dass meine Begleitung nicht kostenfrei sein kann – deshalb der Sozialtarif nach Selbsteinschätzung, der Solidarplatz und die Zusage, in akuten Notlagen darunter zu gehen.
Ich schreibe nicht in Ihrem Namen und zeige keine Vertretung an. Ich prüfe keine Erfolgsaussichten und gebe keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ich erstelle keine familienpsychologischen Gutachten für Gerichte und keine ärztlichen oder psychotherapeutischen Diagnosen.
Ich vermittle nicht zwischen den Eltern – dafür ist Mediation der richtige Ort, und sie verlangt Allparteilichkeit, die ich als Beistand nicht habe. Und ich verspreche keine Ergebnisse: Wie eine Behörde oder ein Gericht entscheidet, liegt außerhalb meines Einflusses.
Teilweise. Für Diagnostik und kindbezogene Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII kommt das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX in Betracht – dort erhalten Sie das Geld und kaufen die Leistung selbst ein. Leistungsberechtigt ist dabei das Kind, nicht die Eltern.
Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII sind nicht budgetfähig. Dort ist nur eine Einzelvereinbarung des Jugendamts nach § 77 SGB VIII möglich, verankert im Hilfeplan.
Für die reine Elternbegleitung im Behördenkonflikt gibt es in der Regel keinen Kostenträger. Dann trägt der Sozialtarif – und in akuten Notlagen gehe ich unter die Stufe S, bis hin zu unentgeltlich.
E‑Mail, mein Ticketsystem, Signal oder Threema. WhatsApp biete ich bewusst nicht an: In Ihren Nachrichten stehen Sozialdaten – Namen von Kindern, Aktenzeichen, Verfahrensstände –, und für diesen Zweck lässt sich mit dem Anbieter kein tragfähiger Auftragsverarbeitungsvertrag schließen; zudem werden Metadaten in Drittländer übertragen und Adressbücher abgeglichen.
Signal und Threema sind Ende‑zu‑Ende‑verschlüsselt, kostenlos und in wenigen Minuten eingerichtet. Damit schützen Sie auch die Daten Dritter, die nie eingewilligt haben.
Auf Anfragen antworte ich werktags in der Regel binnen 48 Stunden. Im Kommunikationsplatz und in laufenden Begleitungen ist diese Frist zugesagt.
Bei akuten Zuspitzungen – Inobhutnahme, kurzfristig anberaumter Gerichtstermin – gehen Krisen vor. Melden Sie sich dann bitte telefonisch; ein Rückruf am selben oder nächsten Werktag ist die Regel. Ein Notdienst rund um die Uhr bin ich nicht.
Beratung, Verfahrensunterstützung und schriftliche Begleitung erfolgen bundesweit – online, telefonisch oder über Signal und Threema. Die Begleitung zu Terminen vor Ort findet schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen statt, darüber hinaus nach Absprache und zuzüglich Fahrtzeit und Fahrtkosten.
Nein. Die Standardstufe B von 100 € je Stunde entspricht exakt meinem offengelegten Selbstkostensatz: rund 60.000 € Jahresbedarf für Betriebskosten, angemessene Vergütung und soziale Absicherung, geteilt durch rund 600 abrechenbare Fachleistungsstunden bei einem Umfang von 30 Wochenstunden.
Die Preisbildung orientiert sich an den Grundsätzen der Abgabenordnung – Förderung der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 9 AO), Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und Wohlfahrtspflege, die „nicht des Erwerbs wegen“ betrieben wird (§ 66 Abs. 2 AO). Ich bin keine anerkannte gemeinnützige Körperschaft; ich richte meine Arbeit an diesen Maßstäben aus. Die vollständige Rechnung steht auf der Tarifseite.
Klären wir, ob und wie ich helfen kann
Im kostenfreien Erstorientierungsgespräch bis 30 Minuten schildern Sie Ihre Situation. Danach wissen Sie, welcher Weg trägt – und ob eine kostenfreie Stelle für Sie besser passt als ich.
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