Unabhängig · Parteilich für das Kindeswohl · NRW

Freie Ombudsperson und Beistand für Familien in Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe

Ich begleite Eltern, Sorgeberechtigte und Familien in Gesprächen mit dem Jugendamt, im Hilfeplanverfahren und in familiengerichtlichen Terminen — fachlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und ohne Anbindung an einen Leistungsträger. Für Gerichte, Jugendämter und Kanzleien bin ich ein berechenbarer, deeskalierender Verfahrensbeteiligter mit klarer Rollengrenze.

Portrait von Ingo Schniertshauer, freie Ombudsperson und Beistand
Kurzantwort

Was ist eine freie Ombudsperson in der Kinder- und Jugendhilfe?

Eine freie Ombudsperson ist eine unabhängige, nicht weisungsgebundene Person, die Familien in Konflikten mit Leistungsträgern der Kinder- und Jugendhilfe zur Seite steht. Sie ist weder Mitarbeiterin des Jugendamts noch Rechtsanwältin. Ihr Auftrag folgt dem Gedanken der Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII: Betroffene sollen ihre Rechte kennen, verstehen und wahrnehmen können. Verfahrensrechtlich tritt sie als Beistand auf — nach § 13 Abs. 4 SGB X im Sozialverwaltungsverfahren, nach § 14 Abs. 4 VwVfG im allgemeinen Verwaltungsverfahren und nach § 12 FamFG im familiengerichtlichen Termin. Sie handelt stets neben der betroffenen Person, nie an ihrer Stelle.

Vier Perspektiven auf dieselbe Aufgabe

Ombudschaft wirkt nur, wenn alle Beteiligten wissen, was sie von ihr erwarten können — und was nicht. Deshalb ist diese Seite nach Rollen gegliedert.

Sofortkontakt

Soforthilfe – welche Lage trifft auf Sie zu?

Wählen Sie die Lage, die Ihrer Situation am ehesten entspricht. Bei unmittelbarer Gefahr wenden Sie sich bitte sofort an Polizei, Rettungsdienst oder Jugendamt.

Akute Gefahr für das Kind

Das Jugendamt ist bereits eingeschaltet oder eine akute Lage eskaliert. Sie brauchen sofortige fachliche Rückmeldung.

Jetzt anrufen: +49 151 62452162

Bitte mehrfach versuchen. Rückruf per SMS möglich – Name und Kurzanliegen angeben.

Konflikt mit dem Jugendamt

Streit, unklare Abläufe, Angst vor Maßnahmen. Sie brauchen unabhängige Einordnung und fachliche Begleitung.

Anrufen oder SMS

Wie eine Begleitung beim Jugendamt abläuft →

Unsicherheit und allgemeine Krise

Sie sind verunsichert, haben Angst vor einer Unterbringung und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen.

Was ich für Sie tun kann

Antworten auf die häufigsten Fragen →

Kein 24/7-Dienst

In unmittelbaren Gefahrensituationen wählen Sie immer 110 oder 112. Außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamts ist der Kinder- und Jugendnotdienst Ihrer Kommune zuständig.

Meine drei Leitplanken

Diese Grundsätze leiten mein Handeln – immer mit Ihrem Kind im Mittelpunkt.

Ihr Kind braucht Sie handlungsfähig

Ich stärke Ihre Fähigkeiten als Elternteil, damit Ihr Kind von stabilen und verantwortungsvollen Entscheidungen profitiert.

Beispiel: Im Hilfeplangespräch begleite ich Sie so, dass Sie Ihre Anliegen klar und sicher vortragen können.

Erst verstehen, dann handeln

Wer weiß, wo er steht, kann gut handeln. Ich helfe dabei, Ihre Lage realistisch einzuschätzen und sinnvolle nächste Schritte zu erkennen.

Beispiel: Wir gehen den letzten Brief des Jugendamts gemeinsam durch – und ich erkläre, was die einzelnen Passagen bedeuten.

Der nächste Schritt zählt

Nicht die perfekte Lösung steht im Vordergrund, sondern der nächste Schritt, der Ihre Lage tatsächlich verbessert.

Beispiel: Statt sich in der Gesamtsituation zu verlieren, bereiten wir konkret den nächsten Gerichtstermin vor.

Das können Sie jetzt schon tun

  • Fassen Sie Ihre aktuelle Lage in einem Satz zusammen – das hilft bei der ersten Einordnung.
  • Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen (Briefe, Bescheide, Beschlüsse), bevor Sie Kontakt aufnehmen.
  • Machen Sie sich keine Sorgen um die „perfekte“ Schilderung – ich frage gezielt nach, was wichtig ist.

Rollenabgrenzung: Wer darf im Verfahren was?

Die häufigste Ursache für Reibung ist eine Rollenverwechslung. Diese Übersicht trennt die Begriffe, die im Familien- und Jugendhilferecht regelmäßig durcheinandergeraten.

Beistand, Bevollmächtigter, Verfahrensbeistand und Ombudsperson im Vergleich
RolleRechtsgrundlageFür wen tätigBefugnis
Beistand (Verwaltungsverfahren) § 13 Abs. 4 SGB X · § 14 Abs. 4 VwVfG Beteiligte Person, die selbst anwesend ist Tritt neben der Person auf. Sein Vortrag gilt als von ihr vorgebracht, soweit sie nicht unverzüglich widerspricht.
Beistand (Familiengericht) § 12 FamFG Beteiligte Person im Termin Auftreten nach Gestattung durch das Gericht, wenn es sachdienlich ist und ein Bedürfnis besteht. Vortrag gilt als von der beteiligten Person vorgebracht, solange sie ihn nicht sofort widerruft.
Bevollmächtigter § 13 SGB X · § 10 FamFG Beteiligte Person – auch in deren Abwesenheit Handelt anstelle der Person. Vor Gericht mit engen Zulassungsvoraussetzungen; geschäftsmäßige Vertretung bleibt weitgehend der Anwaltschaft vorbehalten.
Verfahrensbeistand § 158 FamFG Das Kind, nicht die Eltern Gerichtlich bestellt, vertritt das Kindesinteresse im Verfahren. Nicht zu verwechseln mit dem Beistand der Eltern.
Rechtsanwältin / Rechtsanwalt BRAO · RVG Mandantschaft Umfassende Rechtsberatung und Vertretung, Schriftsätze, Rechtsbehelfe. Ombudschaft ersetzt das nicht.
Ombudsstelle / Ombudsperson § 9a SGB VIII (Länderauftrag) · freie Trägerschaft Junge Menschen und ihre Familien Unabhängige Beratung und Vermittlung bei Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe; keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis gegenüber Behörden.

Wichtig für die Einordnung

Ich bin eine freie Ombudsperson. Ich bin damit nicht identisch mit der nach § 9a SGB VIII vom Land Nordrhein-Westfalen geförderten Ombudsstelle. Ich arbeite nach demselben fachlichen Selbstverständnis — Unabhängigkeit, Parteilichkeit für die Rechteverwirklichung, Vertraulichkeit —, jedoch in eigener Verantwortung und ohne behördliche Anbindung.

Rechtsgrundlagen meiner Tätigkeit

Jede der folgenden Normen ist im Wortlaut über gesetze-im-internet.de öffentlich abrufbar.

Normen, auf die sich Beistandschaft und Ombudschaft stützen
NormInhaltBedeutung in der Praxis
§ 9a SGB VIIIOmbudsstellen in der Kinder- und JugendhilfeRechtlicher Rahmen und fachliches Leitbild ombudschaftlicher Arbeit seit dem KJSG 2021.
§ 13 SGB XBevollmächtigte und BeiständeGrundlage dafür, dass ich zu Terminen beim Jugendamt, Jobcenter oder Sozialamt mitkommen darf.
§ 25 SGB XAkteneinsicht durch BeteiligteZugang zur eigenen Akte — Voraussetzung dafür, überhaupt sachlich mitreden zu können.
§ 24 SGB XAnhörung BeteiligterVor einem belastenden Verwaltungsakt ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 35 SGB XBegründung des VerwaltungsaktsEntscheidungen müssen nachvollziehbar begründet sein; fehlende Begründung ist angreifbar.
§ 36 SGB VIIIMitwirkung, HilfeplanEltern und Kind sind an der Hilfeplanung zu beteiligen — hier liegt der Kern ombudschaftlicher Arbeit.
§ 8a SGB VIIISchutzauftrag bei KindeswohlgefährdungVerfahrensrechte der Eltern im Gefährdungsverfahren, Beteiligung und Transparenz.
§ 12 FamFGBeistand im TerminGrundlage für meine Anwesenheit vor dem Familiengericht nach Gestattung.
§§ 155, 156 FamFGVorrang- und Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf EinvernehmenOmbudschaft arbeitet auf einvernehmliche Lösungen hin und stützt damit das gesetzgeberische Ziel.
§§ 1626, 1684, 1687 BGBElterliche Sorge, Umgang, AlltagsentscheidungenMaterieller Rahmen der meisten Konflikte, die zu mir kommen.
Art. 3, 9, 12 UN-KRKKindeswohlvorrang, Trennung von den Eltern, Beteiligung des KindesMaßstab, der in der Praxis oft übersehen wird, obwohl er unmittelbar anwendbares Recht flankiert.
§§ 5, 6, 7 RDGRechtsdienstleistung als Nebenleistung, unentgeltliche und berufsbezogene RechtsdienstleistungGrenze meiner Tätigkeit: juristische Bildungsarbeit und Nebenleistung ja, anwaltliche Vertretung nein.

So läuft eine Begleitung ab

  1. Erstkontakt und Klärung

    Telefonisch oder per E-Mail. Wir klären in 20 Minuten, ob Ombudschaft das richtige Instrument ist — oder ob Sie zuerst anwaltliche Hilfe brauchen.

  2. Sachverhalt ordnen

    Chronologie, Beteiligte, offene Fragen. Beobachtung und Bewertung werden getrennt: erst Kenntnisnahme, dann Einordnung.

  3. Rechte erklären

    Welche Verfahrensrechte bestehen, welche Fristen laufen, welche Anträge kommen in Betracht. Verständlich, ohne Fachjargon — und ohne Erfolgsversprechen.

  4. Termin vorbereiten

    Ihr Anliegen wird in eine Form gebracht, die im Termin trägt: sachlich, konkret, anschlussfähig. Sie sprechen, ich sichere ab.

  5. Begleitung im Termin

    Als Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X bzw. nach Gestattung nach § 12 FamFG. Ich unterstütze, protokolliere für Sie mit und halte den Faden, wenn es eng wird.

  6. Nachbereitung

    Was wurde vereinbart, was ist offen, was ist bis wann zu tun. Auf Wunsch als Gedächtnisprotokoll für Ihre Unterlagen.

Begleitung oder Rechtsberatung – der Unterschied

Beide Formen der Unterstützung ergänzen sich. Bei Bedarf arbeite ich mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt zusammen.

Pädagogische Begleitung und Ombudschaft im Vergleich zur anwaltlichen Vertretung
AspektBegleitung und OmbudschaftRechtsberatung / Anwaltschaft
ZielOrientierung, Handlungsfähigkeit, KindeswohlRechtliche Vertretung, Durchsetzung von Rechten
MethodeGespräche, Einordnung, Vorbereitung, Beistand im TerminSchriftsätze, Akteneinsicht, Anträge, Rechtsbehelfe
FokusEltern-Kind-Beziehung, VerfahrensverständnisRechtliche Position, Prozessführung
KostenNach Vereinbarung, gestaffelt nach wirtschaftlicher SituationNach RVG oder Vergütungsvereinbarung
Rechtsgrundlage§ 13 SGB X, § 12 FamFG, § 14 VwVfG, §§ 5–7 RDGBRAO, RVG

Was Ombudschaft leistet

  • Verfahrensrechte erklären und ihre Wahrnehmung vorbereiten
  • Anwesenheit als Beistand in Terminen, in denen Menschen sonst allein sind
  • Übersetzungsarbeit zwischen Fachsprache und Lebenswelt — in beide Richtungen
  • Deeskalation: Anliegen als Frage nach Möglichkeiten formulieren, nicht als Anklage
  • Struktur in unübersichtliche Vorgänge bringen, Chronologien und Zielklärung
  • Blick auf die Rechte des Kindes, nicht nur auf Elternpositionen

Was Ombudschaft nicht leistet

  • Keine anwaltliche Vertretung, keine Schriftsätze in fremdem Namen
  • Keine Rechtsberatung im Einzelfall über die Nebenleistung nach § 5 RDG hinaus
  • Keine Psychotherapie und keine Heilkunde
  • Keine Begutachtung, keine Stellungnahme zur Erziehungsfähigkeit
  • Keine Weisungsbefugnis gegenüber Jugendamt oder Gericht
  • Keine Parteinahme gegen ein Elternteil — der Maßstab bleibt das Kindeswohl

Bei akuter Gefährdung

Bei drohender Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII), bei laufenden Fristen aus einer Rechtsbehelfsbelehrung oder bei existenziellen Entscheidungen ist anwaltliche Prüfung der richtige Weg. Ombudschaft ergänzt anwaltliche Arbeit, sie ersetzt sie nicht. Ich sage das ausdrücklich und frühzeitig, wenn ich es so sehe.

Auf einen Blick

Person
Ingo Schniertshauer
Rolle
Freie, unabhängige Ombudsperson und Beistand
Qualifikation
Bachelor Professional im Sozialwesen (DQR 6) · Sozialtherapeut (ITPS)
Rechtsgrundlagen
§ 13 SGB X · § 25 SGB X · § 12 FamFG · § 14 VwVfG · § 9a SGB VIII
Tätigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen; Videotermine bundesweit
Unabhängigkeit
Keine Anbindung an einen Leistungsträger, nicht weisungsgebunden
Abgrenzung
Keine Rechtsanwaltskanzlei, keine Heilkunde, keine Begutachtung
Sprache
Deutsch

Haltung

Fünf Maximen tragen meine Arbeit — sie stammen aus den Leitlinien von elternbleiben.nrw und sind in jedem Text und jedem Termin spürbar:

  • Ehrlich — ich lasse nichts weg und füge nichts hinzu.
  • Achtsam — ich bleibe bei meiner Wahrnehmung, Ich-Botschaften statt Zuschreibungen.
  • Freundlich — den eigenen Standpunkt höflich vertreten, auch gegen die Mehrheitsmeinung.
  • Friedlich — gewaltfreie Sprache, Wohlverhaltenspflicht, lösungsorientiert.
  • Auf sich konzentriert — Verantwortung für das eigene Handeln übernehmen.

Mehr zu Person und Haltung →

elternbleiben.nrw WISSEN – Familie stärken, Konflikte lösen, Zukunft gestalten.

Wissen, das Sie handlungsfähig macht

Wer sein Verfahren versteht, kann darin handeln. In der Akademie elternbleiben WISSEN sammle ich Fachbeiträge und eine Wissensdatenbank zu Jugendamt, Familiengericht, Verfahrensrechten und Kindeswohl — verständlich geschrieben, mit Angabe der einschlägigen Normen, kostenfrei und ohne Anmeldung.

Juristische Bildungsarbeit, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Regionen

Tätig in ganz Nordrhein-Westfalen. Schwerpunkt sind die Städteregion Aachen, der Kreis Düren, der Kreis Heinsberg und der Raum Köln nebst angrenzenden Regionen.

Vorbereitung, Rechteerklärung und Nachbereitung sind nach Absprache bundesweit per Video möglich. Die Begleitung zu Präsenzterminen ist an das Reisegebiet gebunden.

Kooperationen

Ausgewählte Partner, mit denen ich thematisch verbunden bin oder zusammenarbeite.

  • Umgangsberatung Ansbach – fachliche Beratung bei Umgangskonflikten und elterlicher Kommunikation
  • faircare – strukturierte Umgangsplanung und Dokumentation

Kooperationen bedeuten keine inhaltliche Übereinstimmung in allen Fragen und keine rechtliche Verantwortung füreinander.

Häufige Fragen

Ist eine Ombudsperson dasselbe wie ein Rechtsanwalt?

Nein. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt berät und vertritt umfassend in Rechtsangelegenheiten und kann Schriftsätze und Rechtsbehelfe in Ihrem Namen einreichen. Eine Ombudsperson erklärt Verfahrensrechte, begleitet als Beistand zu Terminen und vermittelt in Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe. Rechtsdienstleistung ist mir nur als Nebenleistung nach § 5 RDG sowie im Rahmen von § 6 und § 7 RDG erlaubt. Beide Rollen ergänzen sich, sie ersetzen einander nicht.

Darf ich zu einem Termin beim Jugendamt jemanden mitbringen?

Ja. § 13 Abs. 4 SGB X erlaubt es Beteiligten eines Sozialverwaltungsverfahrens, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der beteiligten Person vorgebracht, soweit diese nicht unverzüglich widerspricht. Eine Genehmigung des Jugendamts ist dafür nicht erforderlich; eine kurze schriftliche Ankündigung vor dem Termin ist gleichwohl üblich und hilfreich.

Darf eine Ombudsperson im familiengerichtlichen Termin dabei sein?

Das entscheidet das Gericht. Nach § 12 FamFG kann das Gericht sonstigen Personen das Auftreten als Beistand gestatten, wenn dies sachdienlich ist und dafür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Sinnvoll ist deshalb ein vorheriger, kurz begründeter Antrag der beteiligten Person. Wird die Gestattung erteilt, gilt das vom Beistand Vorgetragene als von der beteiligten Person vorgebracht, solange diese es nicht sofort widerruft oder berichtigt.

Was kostet ombudschaftliche Begleitung?

Der Erstkontakt zur Klärung, ob Ombudschaft überhaupt das passende Instrument ist, ist kostenfrei. Darüber hinausgehende Begleitung wird nach Honorarstufen abgerechnet, die sich an der wirtschaftlichen Situation der Familie orientieren; ein Teil der Fälle wird unentgeltlich im Rahmen des § 6 RDG begleitet. Umsatzsteuer wird nach § 19 UStG nicht erhoben. Die konkrete Vereinbarung wird vor Beginn schriftlich festgehalten.

Arbeiten Sie gegen das Jugendamt?

Nein. Ombudschaft ist parteilich für die Verwirklichung von Rechten, nicht gegen eine Behörde. In vielen Fällen entschärft eine geordnete Darstellung des Anliegens einen Konflikt, der sonst eskaliert wäre. Fachkräfte erleben das häufig als Entlastung: Sie sprechen mit einem Gegenüber, das den Rechtsrahmen kennt, sachlich bleibt und Vereinbarungen nachhält.

Wie gehen Sie mit personenbezogenen Daten um?

Sparsam. Ich verarbeite nur, was für die konkrete Begleitung erforderlich ist, speichere Unterlagen verschlüsselt und gebe nichts ohne ausdrückliche Einwilligung weiter. In Texten, Vorträgen und Fortbildungen erscheinen keine Klarnamen, Aktenzeichen oder Institutionszuordnungen realer Familien. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

In welchem Gebiet sind Sie tätig?

Schwerpunkt ist Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Städteregion Aachen sowie die Kreise Düren und Heinsberg und der Raum Köln. Vorbereitung, Rechteerklärung und Nachbereitung sind bundesweit per Video möglich; die Begleitung zu Präsenzterminen ist an das Reisegebiet gebunden.

Erstkontakt und Nachfrage

Der Erstkontakt ist kostenfrei. In etwa 20 Minuten klären wir, ob ombudschaftliche Begleitung das richtige Instrument ist — und wenn nicht, welcher Weg besser passt.