Freie Ombudsperson und Beistand für Familien in Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe
Ich begleite Eltern, Sorgeberechtigte und Familien in Gesprächen mit dem Jugendamt, im Hilfeplanverfahren und in familiengerichtlichen Terminen — fachlich unabhängig, nicht weisungsgebunden und ohne Anbindung an einen Leistungsträger. Für Gerichte, Jugendämter und Kanzleien bin ich ein berechenbarer, deeskalierender Verfahrensbeteiligter mit klarer Rollengrenze.

Was ist eine freie Ombudsperson in der Kinder- und Jugendhilfe?
Eine freie Ombudsperson ist eine unabhängige, nicht weisungsgebundene Person, die Familien in Konflikten mit Leistungsträgern der Kinder- und Jugendhilfe zur Seite steht. Sie ist weder Mitarbeiterin des Jugendamts noch Rechtsanwältin. Ihr Auftrag folgt dem Gedanken der Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII: Betroffene sollen ihre Rechte kennen, verstehen und wahrnehmen können. Verfahrensrechtlich tritt sie als Beistand auf — nach § 13 Abs. 4 SGB X im Sozialverwaltungsverfahren, nach § 14 Abs. 4 VwVfG im allgemeinen Verwaltungsverfahren und nach § 12 FamFG im familiengerichtlichen Termin. Sie handelt stets neben der betroffenen Person, nie an ihrer Stelle.
Vier Perspektiven auf dieselbe Aufgabe
Ombudschaft wirkt nur, wenn alle Beteiligten wissen, was sie von ihr erwarten können — und was nicht. Deshalb ist diese Seite nach Rollen gegliedert.
Für Familiengerichte
Rolle und Grenzen des Beistands nach § 12 FamFG, Verhalten im Termin, Beitrag zum Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG.
Zur Gerichtsseite →Für Jugendämter
Beistand im Hilfeplangespräch, Umgang mit § 8a-Verfahren, Ombudschaft als Entlastung statt Angriff — und was ich ausdrücklich nicht tue.
Zur Jugendamtsseite →Für die Anwaltschaft
Saubere Arbeitsteilung, RDG-Grenze nach § 5 RDG, strukturierte Sachverhaltsaufbereitung und emotional stabilisierte Mandantschaft.
Zur Kanzleiseite →Für Eltern und Familien
Was ich konkret tue, wie ein Termin abläuft, was er kostet — und in welchen Situationen Sie besser sofort anwaltliche Hilfe brauchen.
Zur Elternseite →Soforthilfe – welche Lage trifft auf Sie zu?
Wählen Sie die Lage, die Ihrer Situation am ehesten entspricht. Bei unmittelbarer Gefahr wenden Sie sich bitte sofort an Polizei, Rettungsdienst oder Jugendamt.
Akute Gefahr für das Kind
Das Jugendamt ist bereits eingeschaltet oder eine akute Lage eskaliert. Sie brauchen sofortige fachliche Rückmeldung.
Jetzt anrufen: +49 151 62452162
Bitte mehrfach versuchen. Rückruf per SMS möglich – Name und Kurzanliegen angeben.
Konflikt mit dem Jugendamt
Streit, unklare Abläufe, Angst vor Maßnahmen. Sie brauchen unabhängige Einordnung und fachliche Begleitung.
Unsicherheit und allgemeine Krise
Sie sind verunsichert, haben Angst vor einer Unterbringung und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen.
Kein 24/7-Dienst
In unmittelbaren Gefahrensituationen wählen Sie immer 110 oder 112. Außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamts ist der Kinder- und Jugendnotdienst Ihrer Kommune zuständig.
Meine drei Leitplanken
Diese Grundsätze leiten mein Handeln – immer mit Ihrem Kind im Mittelpunkt.
Ihr Kind braucht Sie handlungsfähig
Ich stärke Ihre Fähigkeiten als Elternteil, damit Ihr Kind von stabilen und verantwortungsvollen Entscheidungen profitiert.
Beispiel: Im Hilfeplangespräch begleite ich Sie so, dass Sie Ihre Anliegen klar und sicher vortragen können.
Erst verstehen, dann handeln
Wer weiß, wo er steht, kann gut handeln. Ich helfe dabei, Ihre Lage realistisch einzuschätzen und sinnvolle nächste Schritte zu erkennen.
Beispiel: Wir gehen den letzten Brief des Jugendamts gemeinsam durch – und ich erkläre, was die einzelnen Passagen bedeuten.
Der nächste Schritt zählt
Nicht die perfekte Lösung steht im Vordergrund, sondern der nächste Schritt, der Ihre Lage tatsächlich verbessert.
Beispiel: Statt sich in der Gesamtsituation zu verlieren, bereiten wir konkret den nächsten Gerichtstermin vor.
Das können Sie jetzt schon tun
- Fassen Sie Ihre aktuelle Lage in einem Satz zusammen – das hilft bei der ersten Einordnung.
- Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen (Briefe, Bescheide, Beschlüsse), bevor Sie Kontakt aufnehmen.
- Machen Sie sich keine Sorgen um die „perfekte“ Schilderung – ich frage gezielt nach, was wichtig ist.
Rollenabgrenzung: Wer darf im Verfahren was?
Die häufigste Ursache für Reibung ist eine Rollenverwechslung. Diese Übersicht trennt die Begriffe, die im Familien- und Jugendhilferecht regelmäßig durcheinandergeraten.
| Rolle | Rechtsgrundlage | Für wen tätig | Befugnis |
|---|---|---|---|
| Beistand (Verwaltungsverfahren) | § 13 Abs. 4 SGB X · § 14 Abs. 4 VwVfG | Beteiligte Person, die selbst anwesend ist | Tritt neben der Person auf. Sein Vortrag gilt als von ihr vorgebracht, soweit sie nicht unverzüglich widerspricht. |
| Beistand (Familiengericht) | § 12 FamFG | Beteiligte Person im Termin | Auftreten nach Gestattung durch das Gericht, wenn es sachdienlich ist und ein Bedürfnis besteht. Vortrag gilt als von der beteiligten Person vorgebracht, solange sie ihn nicht sofort widerruft. |
| Bevollmächtigter | § 13 SGB X · § 10 FamFG | Beteiligte Person – auch in deren Abwesenheit | Handelt anstelle der Person. Vor Gericht mit engen Zulassungsvoraussetzungen; geschäftsmäßige Vertretung bleibt weitgehend der Anwaltschaft vorbehalten. |
| Verfahrensbeistand | § 158 FamFG | Das Kind, nicht die Eltern | Gerichtlich bestellt, vertritt das Kindesinteresse im Verfahren. Nicht zu verwechseln mit dem Beistand der Eltern. |
| Rechtsanwältin / Rechtsanwalt | BRAO · RVG | Mandantschaft | Umfassende Rechtsberatung und Vertretung, Schriftsätze, Rechtsbehelfe. Ombudschaft ersetzt das nicht. |
| Ombudsstelle / Ombudsperson | § 9a SGB VIII (Länderauftrag) · freie Trägerschaft | Junge Menschen und ihre Familien | Unabhängige Beratung und Vermittlung bei Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe; keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis gegenüber Behörden. |
Wichtig für die Einordnung
Ich bin eine freie Ombudsperson. Ich bin damit nicht identisch mit der nach § 9a SGB VIII vom Land Nordrhein-Westfalen geförderten Ombudsstelle. Ich arbeite nach demselben fachlichen Selbstverständnis — Unabhängigkeit, Parteilichkeit für die Rechteverwirklichung, Vertraulichkeit —, jedoch in eigener Verantwortung und ohne behördliche Anbindung.
Rechtsgrundlagen meiner Tätigkeit
Jede der folgenden Normen ist im Wortlaut über gesetze-im-internet.de öffentlich abrufbar.
| Norm | Inhalt | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|---|
| § 9a SGB VIII | Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe | Rechtlicher Rahmen und fachliches Leitbild ombudschaftlicher Arbeit seit dem KJSG 2021. |
| § 13 SGB X | Bevollmächtigte und Beistände | Grundlage dafür, dass ich zu Terminen beim Jugendamt, Jobcenter oder Sozialamt mitkommen darf. |
| § 25 SGB X | Akteneinsicht durch Beteiligte | Zugang zur eigenen Akte — Voraussetzung dafür, überhaupt sachlich mitreden zu können. |
| § 24 SGB X | Anhörung Beteiligter | Vor einem belastenden Verwaltungsakt ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
| § 35 SGB X | Begründung des Verwaltungsakts | Entscheidungen müssen nachvollziehbar begründet sein; fehlende Begründung ist angreifbar. |
| § 36 SGB VIII | Mitwirkung, Hilfeplan | Eltern und Kind sind an der Hilfeplanung zu beteiligen — hier liegt der Kern ombudschaftlicher Arbeit. |
| § 8a SGB VIII | Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung | Verfahrensrechte der Eltern im Gefährdungsverfahren, Beteiligung und Transparenz. |
| § 12 FamFG | Beistand im Termin | Grundlage für meine Anwesenheit vor dem Familiengericht nach Gestattung. |
| §§ 155, 156 FamFG | Vorrang- und Beschleunigungsgebot, Hinwirken auf Einvernehmen | Ombudschaft arbeitet auf einvernehmliche Lösungen hin und stützt damit das gesetzgeberische Ziel. |
| §§ 1626, 1684, 1687 BGB | Elterliche Sorge, Umgang, Alltagsentscheidungen | Materieller Rahmen der meisten Konflikte, die zu mir kommen. |
| Art. 3, 9, 12 UN-KRK | Kindeswohlvorrang, Trennung von den Eltern, Beteiligung des Kindes | Maßstab, der in der Praxis oft übersehen wird, obwohl er unmittelbar anwendbares Recht flankiert. |
| §§ 5, 6, 7 RDG | Rechtsdienstleistung als Nebenleistung, unentgeltliche und berufsbezogene Rechtsdienstleistung | Grenze meiner Tätigkeit: juristische Bildungsarbeit und Nebenleistung ja, anwaltliche Vertretung nein. |
So läuft eine Begleitung ab
-
Erstkontakt und Klärung
Telefonisch oder per E-Mail. Wir klären in 20 Minuten, ob Ombudschaft das richtige Instrument ist — oder ob Sie zuerst anwaltliche Hilfe brauchen.
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Sachverhalt ordnen
Chronologie, Beteiligte, offene Fragen. Beobachtung und Bewertung werden getrennt: erst Kenntnisnahme, dann Einordnung.
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Rechte erklären
Welche Verfahrensrechte bestehen, welche Fristen laufen, welche Anträge kommen in Betracht. Verständlich, ohne Fachjargon — und ohne Erfolgsversprechen.
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Termin vorbereiten
Ihr Anliegen wird in eine Form gebracht, die im Termin trägt: sachlich, konkret, anschlussfähig. Sie sprechen, ich sichere ab.
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Begleitung im Termin
Als Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X bzw. nach Gestattung nach § 12 FamFG. Ich unterstütze, protokolliere für Sie mit und halte den Faden, wenn es eng wird.
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Nachbereitung
Was wurde vereinbart, was ist offen, was ist bis wann zu tun. Auf Wunsch als Gedächtnisprotokoll für Ihre Unterlagen.
Begleitung oder Rechtsberatung – der Unterschied
Beide Formen der Unterstützung ergänzen sich. Bei Bedarf arbeite ich mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt zusammen.
| Aspekt | Begleitung und Ombudschaft | Rechtsberatung / Anwaltschaft |
|---|---|---|
| Ziel | Orientierung, Handlungsfähigkeit, Kindeswohl | Rechtliche Vertretung, Durchsetzung von Rechten |
| Methode | Gespräche, Einordnung, Vorbereitung, Beistand im Termin | Schriftsätze, Akteneinsicht, Anträge, Rechtsbehelfe |
| Fokus | Eltern-Kind-Beziehung, Verfahrensverständnis | Rechtliche Position, Prozessführung |
| Kosten | Nach Vereinbarung, gestaffelt nach wirtschaftlicher Situation | Nach RVG oder Vergütungsvereinbarung |
| Rechtsgrundlage | § 13 SGB X, § 12 FamFG, § 14 VwVfG, §§ 5–7 RDG | BRAO, RVG |
Was Ombudschaft leistet
- Verfahrensrechte erklären und ihre Wahrnehmung vorbereiten
- Anwesenheit als Beistand in Terminen, in denen Menschen sonst allein sind
- Übersetzungsarbeit zwischen Fachsprache und Lebenswelt — in beide Richtungen
- Deeskalation: Anliegen als Frage nach Möglichkeiten formulieren, nicht als Anklage
- Struktur in unübersichtliche Vorgänge bringen, Chronologien und Zielklärung
- Blick auf die Rechte des Kindes, nicht nur auf Elternpositionen
Was Ombudschaft nicht leistet
- Keine anwaltliche Vertretung, keine Schriftsätze in fremdem Namen
- Keine Rechtsberatung im Einzelfall über die Nebenleistung nach § 5 RDG hinaus
- Keine Psychotherapie und keine Heilkunde
- Keine Begutachtung, keine Stellungnahme zur Erziehungsfähigkeit
- Keine Weisungsbefugnis gegenüber Jugendamt oder Gericht
- Keine Parteinahme gegen ein Elternteil — der Maßstab bleibt das Kindeswohl
Bei akuter Gefährdung
Bei drohender Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII), bei laufenden Fristen aus einer Rechtsbehelfsbelehrung oder bei existenziellen Entscheidungen ist anwaltliche Prüfung der richtige Weg. Ombudschaft ergänzt anwaltliche Arbeit, sie ersetzt sie nicht. Ich sage das ausdrücklich und frühzeitig, wenn ich es so sehe.
Auf einen Blick
- Person
- Ingo Schniertshauer
- Rolle
- Freie, unabhängige Ombudsperson und Beistand
- Qualifikation
- Bachelor Professional im Sozialwesen (DQR 6) · Sozialtherapeut (ITPS)
- Rechtsgrundlagen
- § 13 SGB X · § 25 SGB X · § 12 FamFG · § 14 VwVfG · § 9a SGB VIII
- Tätigkeitsgebiet
- Nordrhein-Westfalen; Videotermine bundesweit
- Unabhängigkeit
- Keine Anbindung an einen Leistungsträger, nicht weisungsgebunden
- Abgrenzung
- Keine Rechtsanwaltskanzlei, keine Heilkunde, keine Begutachtung
- Sprache
- Deutsch
Haltung
Fünf Maximen tragen meine Arbeit — sie stammen aus den Leitlinien von elternbleiben.nrw und sind in jedem Text und jedem Termin spürbar:
- Ehrlich — ich lasse nichts weg und füge nichts hinzu.
- Achtsam — ich bleibe bei meiner Wahrnehmung, Ich-Botschaften statt Zuschreibungen.
- Freundlich — den eigenen Standpunkt höflich vertreten, auch gegen die Mehrheitsmeinung.
- Friedlich — gewaltfreie Sprache, Wohlverhaltenspflicht, lösungsorientiert.
- Auf sich konzentriert — Verantwortung für das eigene Handeln übernehmen.
Regionen
Tätig in ganz Nordrhein-Westfalen. Schwerpunkt sind die Städteregion Aachen, der Kreis Düren, der Kreis Heinsberg und der Raum Köln nebst angrenzenden Regionen.
Vorbereitung, Rechteerklärung und Nachbereitung sind nach Absprache bundesweit per Video möglich. Die Begleitung zu Präsenzterminen ist an das Reisegebiet gebunden.
Kooperationen
Ausgewählte Partner, mit denen ich thematisch verbunden bin oder zusammenarbeite.
- Umgangsberatung Ansbach – fachliche Beratung bei Umgangskonflikten und elterlicher Kommunikation
- faircare – strukturierte Umgangsplanung und Dokumentation
Kooperationen bedeuten keine inhaltliche Übereinstimmung in allen Fragen und keine rechtliche Verantwortung füreinander.
Häufige Fragen
Ist eine Ombudsperson dasselbe wie ein Rechtsanwalt?
Nein. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt berät und vertritt umfassend in Rechtsangelegenheiten und kann Schriftsätze und Rechtsbehelfe in Ihrem Namen einreichen. Eine Ombudsperson erklärt Verfahrensrechte, begleitet als Beistand zu Terminen und vermittelt in Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe. Rechtsdienstleistung ist mir nur als Nebenleistung nach § 5 RDG sowie im Rahmen von § 6 und § 7 RDG erlaubt. Beide Rollen ergänzen sich, sie ersetzen einander nicht.
Darf ich zu einem Termin beim Jugendamt jemanden mitbringen?
Ja. § 13 Abs. 4 SGB X erlaubt es Beteiligten eines Sozialverwaltungsverfahrens, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand zu erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der beteiligten Person vorgebracht, soweit diese nicht unverzüglich widerspricht. Eine Genehmigung des Jugendamts ist dafür nicht erforderlich; eine kurze schriftliche Ankündigung vor dem Termin ist gleichwohl üblich und hilfreich.
Darf eine Ombudsperson im familiengerichtlichen Termin dabei sein?
Das entscheidet das Gericht. Nach § 12 FamFG kann das Gericht sonstigen Personen das Auftreten als Beistand gestatten, wenn dies sachdienlich ist und dafür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Sinnvoll ist deshalb ein vorheriger, kurz begründeter Antrag der beteiligten Person. Wird die Gestattung erteilt, gilt das vom Beistand Vorgetragene als von der beteiligten Person vorgebracht, solange diese es nicht sofort widerruft oder berichtigt.
Was kostet ombudschaftliche Begleitung?
Der Erstkontakt zur Klärung, ob Ombudschaft überhaupt das passende Instrument ist, ist kostenfrei. Darüber hinausgehende Begleitung wird nach Honorarstufen abgerechnet, die sich an der wirtschaftlichen Situation der Familie orientieren; ein Teil der Fälle wird unentgeltlich im Rahmen des § 6 RDG begleitet. Umsatzsteuer wird nach § 19 UStG nicht erhoben. Die konkrete Vereinbarung wird vor Beginn schriftlich festgehalten.
Arbeiten Sie gegen das Jugendamt?
Nein. Ombudschaft ist parteilich für die Verwirklichung von Rechten, nicht gegen eine Behörde. In vielen Fällen entschärft eine geordnete Darstellung des Anliegens einen Konflikt, der sonst eskaliert wäre. Fachkräfte erleben das häufig als Entlastung: Sie sprechen mit einem Gegenüber, das den Rechtsrahmen kennt, sachlich bleibt und Vereinbarungen nachhält.
Wie gehen Sie mit personenbezogenen Daten um?
Sparsam. Ich verarbeite nur, was für die konkrete Begleitung erforderlich ist, speichere Unterlagen verschlüsselt und gebe nichts ohne ausdrückliche Einwilligung weiter. In Texten, Vorträgen und Fortbildungen erscheinen keine Klarnamen, Aktenzeichen oder Institutionszuordnungen realer Familien. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
In welchem Gebiet sind Sie tätig?
Schwerpunkt ist Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Städteregion Aachen sowie die Kreise Düren und Heinsberg und der Raum Köln. Vorbereitung, Rechteerklärung und Nachbereitung sind bundesweit per Video möglich; die Begleitung zu Präsenzterminen ist an das Reisegebiet gebunden.
Erstkontakt und Nachfrage
Der Erstkontakt ist kostenfrei. In etwa 20 Minuten klären wir, ob ombudschaftliche Begleitung das richtige Instrument ist — und wenn nicht, welcher Weg besser passt.
