Information für Familiengerichte

Was Sie von einer freien Ombudsperson als Beistand nach § 12 FamFG erwarten können — und wo meine Rolle endet.

Kurzantwort

Was ist ein Beistand nach § 12 FamFG?

Der Beistand ist eine Person, die im familiengerichtlichen Termin neben einer beteiligten Person auftritt. Ist sie nicht ohnehin als Bevollmächtigte vertretungsbefugt, kann das Gericht ihr das Auftreten gestatten, wenn dies sachdienlich ist und dafür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Wird die Gestattung erteilt, gilt das vom Beistand Vorgetragene als von der beteiligten Person vorgebracht, soweit diese es nicht sofort widerruft oder berichtigt. Der Beistand ersetzt weder anwaltliche Vertretung noch den Verfahrensbeistand des Kindes nach § 158 FamFG.

Meine Selbstverpflichtung im Termin

Damit die Entscheidung über eine Gestattung nach § 12 Satz 2 FamFG kalkulierbar ist, lege ich mein Verhalten vorab offen. Diese Zusagen gelten in jedem Verfahren, in dem ich auftrete:

Ich halte die Rollengrenze

Ich spreche nur, wenn das Gericht mir das Wort erteilt oder die beteiligte Person mich ausdrücklich einbezieht. Ich stelle keine Anträge in eigenem Namen, verlese keine Schriftsätze und trete nicht als Vertreter auf.

Ich verwende keine Kanzlei-Optik

Keine anwaltlichen Formeln, keine Vertretungsanzeige, kein Briefkopf. Schreiben, die aus meiner Begleitung hervorgehen, versendet die beteiligte Person in eigenem Namen.

Ich arbeite deeskalierend

Anliegen werden als Frage nach Möglichkeiten formuliert, nicht als Vorwurf. Sachverhalt und Bewertung bleiben getrennt. Das dient dem Hinwirken auf Einvernehmen nach § 156 FamFG.

Ich bereite vor, damit Termine tragen

Die beteiligte Person kommt mit geordneter Chronologie, klaren Anliegen und realistischen Erwartungen in den Termin. Das verkürzt Verhandlungen und stützt das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG.

Abgrenzung: Beistand, Verfahrensbeistand, Bevollmächtigter

Drei Rollen, die im Familienverfahren regelmäßig verwechselt werden
MerkmalBeistand (§ 12 FamFG)Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG)Bevollmächtigter (§ 10 FamFG)
BestellungGestattung durch das Gericht im EinzelfallBestellung durch das Gericht von Amts wegenBevollmächtigung durch die beteiligte Person
Interessenwahrung fürDie beteiligte Person (z. B. Elternteil)Das KindDie beteiligte Person
Anwesenheit der PersonZwingend — der Beistand tritt neben ihr aufUnabhängig davonNicht erforderlich
VergütungPrivate Vereinbarung, keine StaatskasseNach § 158c FamFG aus der StaatskasseNach RVG bzw. Vereinbarung
Wirkung des VortragsGilt als Vortrag der beteiligten Person, solange nicht sofort widerrufenEigenständige Wahrnehmung des KindesinteressesUnmittelbar für die beteiligte Person

Praxishinweis zur Gestattung

Ein Bedürfnis im Sinne des § 12 Satz 2 FamFG liegt in der Praxis besonders nahe, wenn die beteiligte Person anwaltlich nicht vertreten ist, wenn erhebliche sprachliche, gesundheitliche oder psychische Belastungen die Äußerungsfähigkeit einschränken, oder wenn ein hochkonflikthaftes Verfahren wiederholt an mangelnder Strukturierung des Vortrags scheitert. Ich rege an, den Antrag auf Gestattung schriftlich und kurz begründet vor dem Termin durch die beteiligte Person selbst stellen zu lassen — nicht durch mich.

Was ich beitragen kann

  • Geordnete, wertungsfreie Chronologie statt fragmentierter Vorträge
  • Realistische Erwartungshaltung der beteiligten Person vor dem Termin
  • Übersetzung gerichtlicher Hinweise in verständliche Sprache — nach dem Termin
  • Nachhalten von Vereinbarungen und Zwischenschritten zwischen den Terminen
  • Stabilisierung, wenn Emotion sonst den Verfahrensfortgang blockiert
  • Ausdrücklicher Blick auf Art. 3, 9 und 12 UN-Kinderrechtskonvention

Was ich ausdrücklich nicht tue

  • Keine anwaltliche Vertretung, keine Schriftsätze in fremdem Namen
  • Keine Stellungnahme zur Erziehungsfähigkeit, keine Begutachtung
  • Keine Aussagen zum Kind, das ich nicht in dieser Rolle kenne
  • Keine Bewertung gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen gegenüber Dritten
  • Keine Kontaktaufnahme zum anderen Elternteil ohne dessen Einverständnis
  • Keine Medienarbeit zu laufenden Verfahren

Häufige Fragen

Muss das Gericht eine Ombudsperson als Beistand zulassen?

Nein. Die Gestattung nach § 12 Satz 2 FamFG steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und setzt Sachdienlichkeit sowie ein Bedürfnis im Einzelfall voraus. Wird sie versagt, akzeptiere ich das ohne Diskussion im Termin. Meine Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeit außerhalb des Termins bleibt davon unberührt.

Kann der Beistand vom weiteren Vortrag ausgeschlossen werden?

Ja. § 12 Satz 3 FamFG verweist auf die entsprechenden Regelungen zu Bevollmächtigten; im Sozialverwaltungsverfahren enthält § 13 Abs. 6 SGB X eine vergleichbare Möglichkeit für den Fall, dass eine Person zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig ist. Ich betrachte das als selbstverständliche Kontrollinstanz und richte mein Verhalten daran aus.

Wie verhält sich Ombudschaft zum Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG?

Sie stützt es. Ein erheblicher Teil der Verzögerungen in Kindschaftssachen entsteht nicht aus Rechtsfragen, sondern aus unklaren Anliegen, aus Misstrauen und aus Terminen, die ohne Ergebnis enden. Vorbereitung, Zielklärung und Nachhalten von Vereinbarungen wirken diesen Ursachen entgegen.

Ersetzt eine Ombudsperson den Verfahrensbeistand des Kindes?

Nein, und die Rollen dürfen nicht vermischt werden. Der Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG wird vom Gericht bestellt und nimmt das Interesse des Kindes wahr. Ich begleite eine erwachsene beteiligte Person. In demselben Verfahren beide Rollen einzunehmen wäre unvereinbar.

Erhalte ich als Gericht Berichte oder Stellungnahmen von Ihnen?

Unaufgefordert nicht. Ich erstelle keine Berichte über Familien. Wenn das Gericht eine Auskunft zu meiner Rolle oder zum Umfang meiner Begleitung wünscht, gebe ich sie — mit Einwilligung der begleiteten Person und beschränkt auf das Verfahrensrelevante.

Wie sind Vertraulichkeit und Zeugnisfähigkeit geregelt?

Ich arbeite vertraulich, unterliege aber keinem eigenen strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrecht. Darauf weise ich die begleiteten Personen zu Beginn ausdrücklich hin, damit niemand von einer Schweigepflicht ausgeht, die rechtlich nicht besteht.

elternbleiben.nrw WISSEN

Vorbereitete Beteiligte, kürzere Termine

In der Wissensdatenbank elternbleiben WISSEN sind Ablauf und Rollen im familiengerichtlichen Verfahren für Laien erklärt — mit Angabe der Normen. Beteiligte, die das gelesen haben, kommen mit realistischen Erwartungen in den Termin.

Zur Akademie elternbleiben WISSEN →