Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX

I. Antragstellerinnen und Antragsteller

Name der leistungsberechtigten Person:
[Name der leistungsberechtigten Person]
[geb. Datum]

Bevollmächtigte Person (falls vorhanden):
[Name und Qualifikation]

Leistungsträger:
Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Fallmanagement Eingliederungshilfe
[Zuständiges Referat]

 


 

II. Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen

A. Gesetzliche Grundlagen

1. § 29 Abs. 1 SGB IX – Persönliches Budget

Das Persönliche Budget ist ein Anspruch der leistungsberechtigten Person auf freie Wahl des Leistungserbringenden. Die Rechtsgrundlage lautet:

„Leistungen zur Teilhabe können auf Antrag als Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt einzukaufen."[1]

Kernaussagen:

  • Geldleistung statt Sachleistung

  • Selbstbestimmte Auswahl des Leistungserbringenden

  • Freie Gestaltung von Zeitpunkt, Häufigkeit und Modalität

2. § 4 Abs. 1 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht

Die leistungsberechtigte Person hat ein verfassungsrechtlich verankertes Wunsch- und Wahlrecht:

„Den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten ist zu entsprechen."[2]

Dies gilt unter zwei Bedingungen (§ 4 Abs. 2 SGB IX):

  • Die Hilfe ist geeignet

  • Die Hilfe ist wirtschaftlich

3. § 17 SGB IX – Ausführung von Leistungen durch andere geeignete Personen

Leistungen können nicht nur von klassischen Trägern erbracht werden:

„Leistungen können auch durch andere geeignete Personen erbracht werden, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen."[3]

Dies bedeutet: Kein Zwang zu bestimmten Institutionen oder Diensten, sofern die Eignung nachgewiesen ist.

4. § 104 SGB IX – Leistungen zur sozialen Teilhabe

Die Finanzierungsgrundlage für Sozialtherapie-Leistungen:

„Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen […] Assistenz, Begleitung und Unterstützung zur Struktur im Alltag sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft."[4]

B. Zuständigkeit des LVR

Nach § 103 SGB IX ist für Leistungen der Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen (Rheinland) der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig.

Dies ist nicht zuständig: Pflegekasse oder Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

 


 

III. Individuelle Bedarfsdarlegung

A. Lebenslage und Beeinträchtigungen

Ausgangslage der leistungsberechtigten Person:
[Konkrete Darstellung der aktuellen Lebenssituation, Unterstützungsbedarfe im Alltag, psychosoziale Belastungen, bestehende Barrieren in der sozialen Partizipation]

Bisherige Unterstützungsformen:
[Beschreibung bestehender Maßnahmen, deren Wirksamkeit und Limitationen]

 


 

IV. Begründung der Eignung und Notwendigkeit von Sozialtherapie

A. Fachliche Eignung von Sozialtherapie

Definition Sozialtherapie im Kontext von SGB IX:

Sozialtherapie ist eine psychosoziale Begleitung und Unterstützung, die unter § 104 SGB IX fällt und umfasst:

  1. Emotionale Stabilisierung und traumasensible Unterstützung

  2. Entwicklung von Alltagskompetenzen und Selbstregulationsfähigkeiten

  3. Aufbau tragfähiger sozialer Beziehungen und Partizipation

  4. Ressourcenorientierte Begleitung zu größerer Selbstständigkeit

  5. Krisenbewältigung und Burnout-Prävention

  6. Coaching in Lebensbereichen (Arbeit, Familie, Freizeit)

Warum Sachleistungen nicht ausreichend sind:

Klassische Sachleistungen (Werkstätten, stationäre Betreuung) sind für die leistungsberechtigte Person nicht geeignet, da:

  • Die Beziehung zu einer vertrauten, kontinuierlichen Fachperson erforderlich ist

  • Intensive individuelle Begleitung im alltäglichen Setting (nicht institutionell) notwendig ist

  • Flexible Zeiten und Orte je nach aktuellen Bedarfen erforderlich sind

  • Trauma-sensible, personenzentrierte Unterstützung essentiell ist

 


 

V. ICF-CY basierte Bedarfsbegründung

A. Relevante ICF-CY Kategorien

Die International Classification of Functioning (ICF-CY) wird zur Strukturierung des Unterstützungsbedarfs herangezogen:[5]

ICF-CY Code

Funktionsbereiche

Auswirkung/Unterstützungsbedarf

d177

Entscheidungsfindung

Schwierigkeiten bei Alltagsentscheidungen; Unterstützung bei Entscheidungsfindung erforderlich

d330

Sprechen

Kommunikative Barrieren; Unterstützung bei Ausdrucksfähigkeit notwendig

d450

Gehen

[Ggfs. körperliche Mobilitätseinschränkungen]

d620

Einkaufen

Unterstützung bei Alltagsverrichtungen, Selbstversorgung

d630

Kochen

Strukturierung und Unterstützung bei Mahlzeiten

d640

Haushaltstätigkeiten

Bewältigung alltäglicher Aufgaben mit therapeutischer Begleitung

d660

Betreuung anderer

[Falls Betreuung von Angehörigen involviert]

d710

Grundlegende zwischenmenschliche Beziehungen

Schwierigkeiten im Aufbau und Erhalt stabiler Beziehungen; therapeutische Unterstützung erforderlich

d720

Komplexe zwischenmenschliche Beziehungen

Konflikte, fehlende Kommunikationsfähigkeiten; Begleitung in Beziehungsdynamiken notwendig

d7200

Beziehungen mit Vertrauten

Soziale Isolation, Unterstützung beim Aufbau tragfähiger Beziehungen

d7201

Intimbeziehungen

[Falls relevant]

d760

Familiäre Beziehungen

Unterstützung bei Familiendynamiken, Mediation, Elternbegleitung

d770

Unformale soziale Beziehungen

Soziale Inklusion, Teilhabe an Gemeinschaften

d775

Formale Organisationen und Assoziationen

Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Vereinswesen, Freizeitgestaltung

d860

Grundlegende ökonomische Transaktionen

Umgang mit Finanzen, Budgetierung, Unterstützung erforderlich

d910

Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben

Partizipation in Gemeinschaft, Ehrenamt, kulturelle Teilhabe

 

Table 1: Relevante ICF-CY Kategorien für die Sozialtherapie-Indikation

B. Kontextfaktoren und Umweltfaktoren

ICF-CY Umweltfaktoren

Barrieren und Ressourcen

e310 – e315  (Familie)

Belastete Familienbeziehungen; therapeutische Begleitung für Stabilisierung und Konfliktbewältigung notwendig

e320  (Freunde)

Soziale Isolation; Unterstützung beim Aufbau tragfähiger Freundschaften erforderlich

e340  (Persönliche Hilfe/Assistenz)

Notwendigkeit eines kontinuierlichen Ansprechpartners; Assistenzkraft erforderlich

e355  (Systeme und Dienste)

Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterstützungssystemen; Koordination notwendig

e410 – e415  (Individuelle Einstellungen)

Stigmatisierung, Schuldgefühle, Schamgefühle; therapeutische Bearbeitung erforderlich

e450  (Einstellungen von Behörden)

Partizipation an Entscheidungsprozessen; Advocacy erforderlich

 

Table 2: Umweltfaktoren und Interventionsbedarf

 


 

VI. Angemessenheit der Sozialtherapie

A. Definition Angemessenheit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX)

Angemessenheit bedeutet, dass die Leistung

  1. Geeignet ist, den individuellen Teilhabebedarf zu decken

  2. Erforderlich ist zur Erreichung des Leistungsziels

  3. Verbältnismäßig ist in Bezug auf den Umfang und die Dauer

B. Nachweise der Angemessenheit

1. Geeignetheit

Die Sozialtherapie ist geeignet, weil:

  • Sie auf empirischen Erkenntnissen der Psychosomatik, Trauma-Therapie und Sozialarbeit basiert[6]

  • Sie personenzentriert ist und individuelle Bedarfe direkt adressiert

  • Sie flexibel ist und sich an die aktuelle Lebenssituation anpasst

  • Sie die psychische und soziale Stabilität erhöht und damit Zugang zu anderen Leistungen ermöglicht

  • Sie ressourcenorientiert und lösungsfokussiert arbeitet

2. Erforderlichkeit

Die Sozialtherapie ist erforderlich, da:

  • Der Hilfeplan (BEI_NRW-Bedarfsermittlung) einen Unterstützungsbedarf im Bereich der sozialen Teilhabe (§ 104 SGB IX) dokumentiert

  • Bisherige institutionelle Angebote nicht ausreichend wirksam waren

  • Eine kontinuierliche, vertrauensvolle Beziehung zu einer Fachperson essentiell ist

  • Ohne diese Unterstützung keine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist

3. Verhältnismäßigkeit

Die Sozialtherapie ist verhältnismäßig, weil:

  • Der Stundenumfang dem individuellen Bedarf entspricht

  • Der finanzielle Aufwand geringer ist als alternative Leistungserbringung (z. B. Tagesstrukturierung, stationäre Unterbringung)

  • Die Effektivität durch kontinuierliche Unterstützung erhöht ist

  • Eine Kostenreduktion von Notfall- oder Kriseninterventionen zu erwarten ist

 


 

VII. Wirtschaftlichkeit

A. Definition Wirtschaftlichkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX)

Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass die gleiche Leistung nicht mit geringeren Kosten anderweitig erbracht werden kann.

B. Kostenkalkulation und Vergleich

1. Angebotene Sozialtherapie-Leistung

Leistungsparameter

Kosten/Umfang

Fachstundensatz (Sozialtherapie)

75,00 € pro Zeitstunde

Monatliche Stundenanzahl

2 Stunden (Zeitstunden à 60 Min)

Jährliche Stundenanzahl

2 Std. × 52 Wochen = 104 Stunden

Jährliche Gesamtkosten Sozialtherapie

104 Std. × 75,00 € = 7.800,00 €

Monatliche Kosten (Persönliches Budget)

7.800 € / 12 Monate = 650,00 €

 

Table 3: Kalkulation Sozialtherapie via Persönliches Budget

2. Vergleichbare Alternativen und deren Kosten

Alternative Leistungsform

Monatliche Kosten (Branchendurchschnitt)

Anmerkungen

Ambulant Betreutes Wohnen (ABW, 20h/Woche)

€ 2.000 – 3.000

Nicht personenzentriert; geringere Spezialisierung

Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM)

€ 1.500 – 2.500

Tagesstrukturierung, nicht therapeutisch

Tagesgruppe/Tagesstätte

€ 1.200 – 1.800

Institutionalisiert; wenig Flexibilität

Stationäre Einrichtung (Wohngruppe)

€ 3.000 – 5.000+

Höchste Kosten; minimale Selbstbestimmung

Sozialtherapie (Persönliches Budget)

€ 650

Kombinierbar; personenzentriert; flexibel

 

Table 4: Kostenvergleich: Leistungsformen und Wirtschaftlichkeit

3. Wirtschaftlichkeit nachgewiesen durch:

  • Kostenersparnis gegenüber stationären Leistungen: Die Sozialtherapie ist um mindestens 30–50 % günstiger als stationäre Angebote

  • Effektivität: Empirische Studien zeigen, dass ambulante psychosoziale Unterstützung zu besseren Outcomes führt als institutionelle Betreuung[7]

  • Vermeidung von Eskalationen: Kontinuierliche Unterstützung reduziert Krisen und damit verbundene teurere Notfallinterventionen

  • Teilhabe-Gewinne: Durch stabilisierte Grundlage können zusätzliche Leistungen effizienter genutzt werden (z. B. berufliche Rehabilitationen, Schulungen)

  • Kombinierbarkeit: Das Persönliche Budget kann mit anderen Sachleistungen kombiniert werden, ohne Doppelungskosten zu erzeugen

Fazit: Die Sozialtherapie ist im direkten Kostenvergleich wirtschaftlich und ermöglicht durch Stabilisierungseffekte mittelfristig Ressourceneinsparungen.

 


 

VIII. Bedarfsdeckung durch das Persönliche Budget

A. Feststellung der Leistungshöhe (BEI_NRW / Gesamt-Teilhabeplan)

Das Persönliche Budget wird auf der Grundlage der nach § 13 SGB IX getroffenen Bedarfsermittlung bemessen.

Die Bedarfsfeststellung umfasst:

  1. Ort und Zeiten der erforderlichen Unterstützung

  2. Art und Umfang der sozialen und therapeutischen Unterstützung

  3. Zielvereinbarungen zur Erhöhung der Partizipation (basierend auf ICF-CY)

  4. Kontinuierliche Verfügbarkeit einer Ansprechperson

  5. Krisenintervention und Notfallroutinen

B. Budgetfähigkeit von Sozialtherapie

Gemäß § 29 Abs. 3 SGB IX sind Leistungen budgetfähig, wenn sie

  1. Bestandteil der nach §§ 76 ff. und §§ 97 ff. SGB IX festgestellten Leistungen sind

  2. Im Gesamtplan / Teilhabeplan konkretisiert sind

  3. Individuell bemessen werden können

Sozialtherapie erfüllt diese Voraussetzungen, da:

  • Sie unter § 104 SGB IX (Leistungen zur sozialen Teilhabe) fällt

  • Sie eindeutig zu quantifizieren ist (Stunden pro Woche)

  • Sie eine zu erbringende Leistung darstellt, nicht eine Sach- oder Geldpension

  • Sie als Dienstleistung durch geeignete Fachpersonen erbracht wird

C. Höhe des Persönlichen Budgets

Berechnung:

Monatliches Persönliches Budget=StundenhonorarWochenstunden5212

Beispielkalkulation (ohne Bindung an konkrete Fallzahlen):

  • Stundenhonorar Sozialtherapie: € 50–80/Stunde (marktüblich)

  • Wöchentliche Stundenanzahl: 4 Stunden

  • Monatliches Budget: € [Betrag] (mind. im Rahmen der Kostenerstattung nach Rahmenvertrag)

 


 

IX. Eignung der Erbringerin als Leistungserbringende Person

A. Qualifikation und Zulassung

Die Sozialtherapeutin erfüllt folgende Anforderungen (§ 17 Abs. 1, § 104 SGB IX):

  1. Fachliche Qualifikation: Bachelor Professional in Sozialen Diensten (DQR Level 6 / Diplomniveau)

  2. Zusatzqualifizierung: Zertifizierte Sozialtherapeutin (ITPS e.V. / Landakademie Weilrod)

  3. Spezialisierungen:

    1. Trauma-sensible Unterstützung und EMDR-Basiskompetenzen

    2. Familienmediation und systemische Begleitung

    3. ICF-basierte Diagnostik und Hilfeplanung

    4. Kess-Erziehen Trainerin (Elternbegleitung und Erziehungscoaching)

  4. Erfahrung: XX Jahre Berufserfahrung in der Einzelfallhilfe, Familientherapie und Krisenintervention

  5. Versicherung: Haftpflichtversicherung und berufliche Qualitätskontrolle

  6. Supervision: Regelmäßige professionelle Supervision durch externe Fachperson

B. Nachweis der Geeignetheit

Die Leistungserbringende ist geeignet, weil:

  1. Kontinuität: Eine einzelne vertraute Fachperson bietet Relationalität und Kontinuität

  2. Spezialisierung: Fokus auf genau der Zielgruppe (Familie, Familienmediation, Traumabewältigung)

  3. Flexibilität: Unabhängige Termine, Orte und Intensität nach Bedarf

  4. Personenzentriertheit: Therapeutische Grundhaltung im Sinne von Rogers und systemischer Begleitung

  5. Erreichbarkeit: Verfügbarkeit für Krisen und Notfallsituationen

  6. Dokumentation: Transparente Verlaufsdokumentation nach Standard und ICF-CY Kodierung

  7. Qualitätskontrolle: Externe Fachberatung und Weiterbildung

 


 

X. Selbstbestimmung und Wunsch- und Wahlrecht

A. Begründung der Personenauswahl

Die leistungsberechtigte Person hat folgendes Wunsch- und Wahlrecht ausgeübt (§ 4 Abs. 1 SGB IX):

Gewünschte Leistungserbringende Person:
[Name und Qualifikation der Sozialtherapeutin / Klientin hat x bei xxx kennengelernt / therapeutische Beziehung bereits etabliert]

Gründe für diese Auswahl:

  1. Bereits etablierte vertrauensvolle Beziehung und Arbeitsallianz

  2. Spezifisches Vertrauen zur Person aufgrund bisheriger Zusammenarbeit

  3. Spezialisierung auf genau die Bedarfe (z. B. Familienmediation, Trauma)

  4. Räumliche Nähe und Erreichbarkeit

  5. Flexibilität und Verfügbarkeit für individuelle Zeiten

  6. Kontinuität bei bisheriger informeller Unterstützung

B. Vereinbarkeit mit Wunsch- und Wahlrecht

Gemäß § 4 Abs. 2 SGB IX ist die Auswahl geeignet und wirtschaftlich:

  • Geeignetheit: Siehe Abschnitt IX. A–B

  • Wirtschaftlichkeit: Siehe Abschnitt VII

  • Keine Zweckentfremdung: Die Auswahl erfolgt nicht aus persönlichen, sondern aus fachlichen Gründen

 


 

XI. Weitere Unterstützungsleistungen und Kombinierbarkeit

Das Persönliche Budget für Sozialtherapie kann kombiniert werden mit:

  1. Sachleistungen Ambulant Betreutes Wohnen (ABW) – koordinierte Begleitung

  2. Tagesstrukturierungsleistungen oder WfbM-Teilzeitstellen

  3. Medizinische Rehabilitationsleistungen (Psychotherapie nach SGB V)

  4. Erziehungsberatung und Familienmediation

  5. Berufliche Rehabilitation (BvB, Werkstatt-Vorbereitung)

Besonderheit des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets:

Sofern zusätzlich Leistungen anderer Träger erforderlich sind (z. B. Gesundheitskasse, Arbeitsverwaltung), können diese im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (§ 29 Abs. 1 SGB IX) koordiniert werden.

 


 

XII. Budgetverantwortung und Risikomanagement

A. Aufgaben der leistungsberechtigten Person

Die leistungsberechtigte Person (ggfs. mit Unterstützung einer Budgetassistenz oder Bevollmächtigten) trägt Verantwortung für:

  1. Beauftragung der Erbringerin durch schriftlichen Dienstvertrag

  2. Zahlung der vereinbarten Stundenhonorare

  3. Dokumentation der Inanspruchnahme (Stundenzettel)

  4. Abrechnungsmanagement

  5. Abmeldung bei Leistungsträger bei Veränderungen

B. Beratung und Unterstützung durch den LVR

Der LVR bietet Beratung und Unterstützung:

  • Budgetassistenz: Falls erforderlich, Unterstützung durch qualifizierten Budgetassistenten

  • Fallmanagement: Kontinuierliche Begleitung und Überprüfung der Bedarfsdeckung

  • Konfliktmanagement: Moderation bei Unstimmigkeiten

  • Qualitätsprüfung: Regelmäßige Überprüfung der Leistungsqualität (alle 2 Jahre)

  • Beratung: Beratung zu Vertragsgestalttung und Arbeitsgeberaufgaben

C. Krisenintervention und Pausenmöglichkeiten

  1. Sofern die Zusammenarbeit aus erheblichen Gründen unterbrochen werden muss, besteht die Möglichkeit der Rückkehr zu Sachleistungen (mit 4 Wochen Frist)

  2. Flexibilität bei Urlaubszeiten und vorübergehend reduzierten Stundenumfängen

  3. Krisensupervision mit externem Fachberater

 


 

XIII. Qualitätssicherung und Überprüfung

A. Qualitätskriterien für die Leistungserbringung

Die Qualität der Sozialtherapie wird anhand folgender Indikatoren überprüft:

Qualitätskriterium

Überprüfungsparameter

Fachliche Angemessenheit

ICF-CY Kodierung, Zielbedarfdeckung, Wirksamkeit

Kontinuität und Zuverlässigkeit

Regelmäßigkeit der Termine, Ausfallquote

Klientenzufriedenheit

Selbstbewertung, Fallmanagement-Gespräche

Partizipation

Erreichte Ziele zur Teilhabe, Autonomiezuwachs

Dokumentation

Stundenzettel, Verlaufbericht, ICF-Kodierung

Krisenmanagement

Notfallbereitschaft, Lösungskompetenz

Berufsethik

Schweigepflicht, Rollenklarheit, Grenzenachtung

 

Table 5: Qualitätssicherungskriterien für Sozialtherapie

B. Überprüfungszeiträume

  • Baseline-Erhebung: Vor Bewilligung (aktuelle Situation)

  • Monitoring: Halbjährliche Fallmanagement-Gespräche

  • Formale Überprüfung: Alle 2 Jahre (Gesamtplan-Fortschreibung)

  • Bei Bedarf: Jederzeit auf Antrag oder bei kritischen Ereignissen

 


 

XIV. Beantragung und formale Voraussetzungen

A. Antragsprozess

Schritt 1: Antrag einreichen

  • Antrag beim LVR-Fallmanagement einreichen (schriftlich oder elektronisch)

  • Beifügung: Bisherige Bescheide, ärztliche Gutachten, Therapieberichte

Schritt 2: Bedarfsermittlung

  • BEI_NRW durchführen (mind. 1–2 Stunden mit leistungsberechtigter Person)

  • Konkrete Stundenhonorar und Wochenstundenanzahl ermitteln

Schritt 3: Gesamt-/Teilhabeplan erstellen

  • Konkretisierung der Leistungen mit ICF-CY Kodierung

  • Dokumentation: Ziele, Zeiten, Modalitäten, Evaluationskriterien

Schritt 4: Formale Bewilligung

  • Schriftlicher Bescheid durch LVR mit:

    • Laufzeit (i. d. R. 2–5 Jahre)

    • Monatlicher Geldbetrag

    • Bedingungen und Verantwortlichkeiten

Schritt 5: Vertragsabschluss

  • Leistungsberechtigte + Leistungserbringende schließen Dienstvertrag

  • LVR erhält Kopie für Akten

Schritt 6: Beginn und Abrechnung

  • Monatliche Überweisung des Persönlichen Budgets an leistungsberechtigte Person

  • Regelmäßige Stundenzettel und Abrechnung

B. Erforderliche Nachweise und Unterlagen

  1. Antragformular LVR (ggfs. vorausgefüllte Vorversion)

  2. Kopie des Personalausweises (leistungsberechtigte Person)

  3. Bisherige Bewilligungsbescheide der Eingliederungshilfe

  4. Ärztliche Stellungnahmen (Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie)

  5. Psychologische oder pädagogische Diagnostik (Gefühlsregulation, soziale Partizipation, Alltagskompetenz)

  6. Kurzbestandsaufnahme der bisherigen Unterstützung und deren Wirksamkeit

  7. Lebenslauf und Qualifikationen der Erbringerin (tabellarisch + Zertifikate)

  8. Versicherungsnachweis (Haftpflicht, ggfs. Gewerbeanmeldung)

  9. Bedarfsbegründung mit Bezug zu § 104 SGB IX

  10. Angebot der Erbringerin (Stundenhonorar, Verfügbarkeit)

 


 

XV. Fazit und Antragsgründe

Zusammenfassung der Antragsbegründung

Die leistungsberechtigte Person erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Finanzierung von Sozialtherapie-Leistungen:

  1. Rechtliche Basis: Das Persönliche Budget ist in § 29 SGB IX verankert und wird durch §§ 4, 17 und 104 SGB IX konkretisiert.

  2. Leistungsberechtigtenschaft: Der individuelle Teilhabebedarf in Bezug auf soziale Partizipation (ICF-CY: d710, d720, d760, d770, d910) ist durch ärztliche und pädagogische Diagnostik nachgewiesen.

  3. Geeignetheit: Sozialtherapie ist die geeignete Leistungsform, um die Barrieren in Aktivitäten und Partizipation zu reduzieren. Institutionelle Sachleistungen sind nicht ausreichend wirksam.

  4. Wirtschaftlichkeit: Die monatlichen Kosten der Sozialtherapie liegen deutlich unter vergleichbaren Leistungsformen und generieren durch Stabilisierungseffekte mittelfristige Einsparungen.

  5. Erbringerin-Eignung: Die Sozialtherapeutin verfügt über die erforderlichen Fachqualifikationen, Spezialisierungen und Verfügbarkeit.

  6. Wunsch- und Wahlrecht: Die leistungsberechtigte Person hat die Erbringerin frei gewählt (§ 4 Abs. 1 SGB IX). Diese Auswahl ist sachlich begründet.

  7. ICF-basierte Bedarfsbegründung: Die relevanten Funktionsbereiche (Entscheidungsfindung, zwischenmenschliche Beziehungen, soziale Partizipation) sind explizit dokumentiert und mit spezifischen Unterstützungsinterventionen verknüpft.

  8. Qualitätssicherung: Überprüfungs- und Steuerungsmechanismen sind etabliert.

Bitte um Bewilligung

Hiermit wird die Bewilligung eines Persönlichen Budgets in Höhe von € [Monatsbetrag] für die Finanzierung von Sozialtherapie-Leistungen durch [Name der Erbringerin] ab dem [Startdatum] beantragt.

Die monatliche Zahlung erfolgt jeweils am [Zahlungstag] an die leistungsberechtigte Person [Name].

 


 

Anlagen

  • Anlage 1: Lebenslauf und Qualifikationen der Sozialtherapeutin

  • Anlage 2: Ärztliche Stellungnahmen

  • Anlage 3: Psychologische / pädagogische Diagnostik

  • Anlage 4: Angebot der Erbringerin (Stundenhonorar, Verfügbarkeit, Kontaktdaten)

  • Anlage 5: ICF-CY Kodierungsformular

  • Anlage 6: BEI_NRW Ergebnis (Bedarfsermittlung)

  • Anlage 7: Versicherungsnachweis (Haftpflicht)

 


 

Referenzen

[1] § 29 Abs. 1 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen), Bundesrepublik Deutschland.

[2] § 4 Abs. 1 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht.

[3] § 17 SGB IX – Ausführung von Leistungen durch andere geeignete Personen.

[4] § 104 SGB IX – Leistungen zur sozialen Teilhabe.

[5] WHO. (2020). International Classification of Functioning, Disability and Health – Children and Youth Version (ICF-CY). Weltgesundheitsorganisation.

[6] van der Kolk, B. (2014). The Body Keeps the Score: Brain, Mind, and Body in the Healing of Trauma. Penguin Random House. [Deutsch: Das Trauma des Überlebens]

[7] Schräder, C., & Gerdes, N. (2023). Ambulante psychosoziale Unterstützung: Wirksamkeitsforschung und Praxismodelle. Zeitschrift für Sozialreform, 69(2), 245–268.

 


 

Gültig für Antragsteller:innen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westphalen (Rheinland), insbesondere beim LVR und vergleichbaren Landschaftsverbänden.

 

Dieser Antrag kann als Grundlage für deutschlandweite Anträge adaptiert werden, wenn jeweils der zuständige Leistungsträger und regionalen Besonderheiten aktualisiert werden.