Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX
I. Antragstellerinnen und Antragsteller
Name der leistungsberechtigten Person:
[Name der leistungsberechtigten Person]
[geb. Datum]
Bevollmächtigte Person (falls vorhanden):
[Name und Qualifikation]
Leistungsträger:
Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Fallmanagement Eingliederungshilfe
[Zuständiges Referat]
II. Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen
A. Gesetzliche Grundlagen
1. § 29 Abs. 1 SGB IX – Persönliches Budget
Das Persönliche Budget ist ein Anspruch der leistungsberechtigten Person auf freie Wahl des Leistungserbringenden. Die Rechtsgrundlage lautet:
„Leistungen zur Teilhabe können auf Antrag als Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt einzukaufen."[1]
Kernaussagen:
-
Geldleistung statt Sachleistung
-
Selbstbestimmte Auswahl des Leistungserbringenden
-
Freie Gestaltung von Zeitpunkt, Häufigkeit und Modalität
2. § 4 Abs. 1 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht
Die leistungsberechtigte Person hat ein verfassungsrechtlich verankertes Wunsch- und Wahlrecht:
„Den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten ist zu entsprechen."[2]
Dies gilt unter zwei Bedingungen (§ 4 Abs. 2 SGB IX):
-
Die Hilfe ist geeignet
-
Die Hilfe ist wirtschaftlich
3. § 17 SGB IX – Ausführung von Leistungen durch andere geeignete Personen
Leistungen können nicht nur von klassischen Trägern erbracht werden:
„Leistungen können auch durch andere geeignete Personen erbracht werden, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen."[3]
Dies bedeutet: Kein Zwang zu bestimmten Institutionen oder Diensten, sofern die Eignung nachgewiesen ist.
4. § 104 SGB IX – Leistungen zur sozialen Teilhabe
Die Finanzierungsgrundlage für Sozialtherapie-Leistungen:
„Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen […] Assistenz, Begleitung und Unterstützung zur Struktur im Alltag sowie zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft."[4]
B. Zuständigkeit des LVR
Nach § 103 SGB IX ist für Leistungen der Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen (Rheinland) der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig.
Dies ist nicht zuständig: Pflegekasse oder Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
III. Individuelle Bedarfsdarlegung
A. Lebenslage und Beeinträchtigungen
Ausgangslage der leistungsberechtigten Person:
[Konkrete Darstellung der aktuellen Lebenssituation, Unterstützungsbedarfe im Alltag, psychosoziale Belastungen, bestehende Barrieren in der sozialen Partizipation]
Bisherige Unterstützungsformen:
[Beschreibung bestehender Maßnahmen, deren Wirksamkeit und Limitationen]
IV. Begründung der Eignung und Notwendigkeit von Sozialtherapie
A. Fachliche Eignung von Sozialtherapie
Definition Sozialtherapie im Kontext von SGB IX:
Sozialtherapie ist eine psychosoziale Begleitung und Unterstützung, die unter § 104 SGB IX fällt und umfasst:
-
Emotionale Stabilisierung und traumasensible Unterstützung
-
Entwicklung von Alltagskompetenzen und Selbstregulationsfähigkeiten
-
Aufbau tragfähiger sozialer Beziehungen und Partizipation
-
Ressourcenorientierte Begleitung zu größerer Selbstständigkeit
-
Krisenbewältigung und Burnout-Prävention
-
Coaching in Lebensbereichen (Arbeit, Familie, Freizeit)
Warum Sachleistungen nicht ausreichend sind:
Klassische Sachleistungen (Werkstätten, stationäre Betreuung) sind für die leistungsberechtigte Person nicht geeignet, da:
-
Die Beziehung zu einer vertrauten, kontinuierlichen Fachperson erforderlich ist
-
Intensive individuelle Begleitung im alltäglichen Setting (nicht institutionell) notwendig ist
-
Flexible Zeiten und Orte je nach aktuellen Bedarfen erforderlich sind
-
Trauma-sensible, personenzentrierte Unterstützung essentiell ist
V. ICF-CY basierte Bedarfsbegründung
A. Relevante ICF-CY Kategorien
Die International Classification of Functioning (ICF-CY) wird zur Strukturierung des Unterstützungsbedarfs herangezogen:[5]
|
ICF-CY Code |
Funktionsbereiche |
Auswirkung/Unterstützungsbedarf |
|
d177 |
Entscheidungsfindung |
Schwierigkeiten bei Alltagsentscheidungen; Unterstützung bei Entscheidungsfindung erforderlich |
|
d330 |
Sprechen |
Kommunikative Barrieren; Unterstützung bei Ausdrucksfähigkeit notwendig |
|
d450 |
Gehen |
[Ggfs. körperliche Mobilitätseinschränkungen] |
|
d620 |
Einkaufen |
Unterstützung bei Alltagsverrichtungen, Selbstversorgung |
|
d630 |
Kochen |
Strukturierung und Unterstützung bei Mahlzeiten |
|
d640 |
Haushaltstätigkeiten |
Bewältigung alltäglicher Aufgaben mit therapeutischer Begleitung |
|
d660 |
Betreuung anderer |
[Falls Betreuung von Angehörigen involviert] |
|
d710 |
Grundlegende zwischenmenschliche Beziehungen |
Schwierigkeiten im Aufbau und Erhalt stabiler Beziehungen; therapeutische Unterstützung erforderlich |
|
d720 |
Komplexe zwischenmenschliche Beziehungen |
Konflikte, fehlende Kommunikationsfähigkeiten; Begleitung in Beziehungsdynamiken notwendig |
|
d7200 |
Beziehungen mit Vertrauten |
Soziale Isolation, Unterstützung beim Aufbau tragfähiger Beziehungen |
|
d7201 |
Intimbeziehungen |
[Falls relevant] |
|
d760 |
Familiäre Beziehungen |
Unterstützung bei Familiendynamiken, Mediation, Elternbegleitung |
|
d770 |
Unformale soziale Beziehungen |
Soziale Inklusion, Teilhabe an Gemeinschaften |
|
d775 |
Formale Organisationen und Assoziationen |
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Vereinswesen, Freizeitgestaltung |
|
d860 |
Grundlegende ökonomische Transaktionen |
Umgang mit Finanzen, Budgetierung, Unterstützung erforderlich |
|
d910 |
Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben |
Partizipation in Gemeinschaft, Ehrenamt, kulturelle Teilhabe |
Table 1: Relevante ICF-CY Kategorien für die Sozialtherapie-Indikation
B. Kontextfaktoren und Umweltfaktoren
|
ICF-CY Umweltfaktoren |
Barrieren und Ressourcen |
|
e310 – e315 (Familie) |
Belastete Familienbeziehungen; therapeutische Begleitung für Stabilisierung und Konfliktbewältigung notwendig |
|
e320 (Freunde) |
Soziale Isolation; Unterstützung beim Aufbau tragfähiger Freundschaften erforderlich |
|
e340 (Persönliche Hilfe/Assistenz) |
Notwendigkeit eines kontinuierlichen Ansprechpartners; Assistenzkraft erforderlich |
|
e355 (Systeme und Dienste) |
Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterstützungssystemen; Koordination notwendig |
|
e410 – e415 (Individuelle Einstellungen) |
Stigmatisierung, Schuldgefühle, Schamgefühle; therapeutische Bearbeitung erforderlich |
|
e450 (Einstellungen von Behörden) |
Partizipation an Entscheidungsprozessen; Advocacy erforderlich |
Table 2: Umweltfaktoren und Interventionsbedarf
VI. Angemessenheit der Sozialtherapie
A. Definition Angemessenheit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX)
Angemessenheit bedeutet, dass die Leistung
-
Geeignet ist, den individuellen Teilhabebedarf zu decken
-
Erforderlich ist zur Erreichung des Leistungsziels
-
Verbältnismäßig ist in Bezug auf den Umfang und die Dauer
B. Nachweise der Angemessenheit
1. Geeignetheit
Die Sozialtherapie ist geeignet, weil:
-
Sie auf empirischen Erkenntnissen der Psychosomatik, Trauma-Therapie und Sozialarbeit basiert[6]
-
Sie personenzentriert ist und individuelle Bedarfe direkt adressiert
-
Sie flexibel ist und sich an die aktuelle Lebenssituation anpasst
-
Sie die psychische und soziale Stabilität erhöht und damit Zugang zu anderen Leistungen ermöglicht
-
Sie ressourcenorientiert und lösungsfokussiert arbeitet
2. Erforderlichkeit
Die Sozialtherapie ist erforderlich, da:
-
Der Hilfeplan (BEI_NRW-Bedarfsermittlung) einen Unterstützungsbedarf im Bereich der sozialen Teilhabe (§ 104 SGB IX) dokumentiert
-
Bisherige institutionelle Angebote nicht ausreichend wirksam waren
-
Eine kontinuierliche, vertrauensvolle Beziehung zu einer Fachperson essentiell ist
-
Ohne diese Unterstützung keine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft möglich ist
3. Verhältnismäßigkeit
Die Sozialtherapie ist verhältnismäßig, weil:
-
Der Stundenumfang dem individuellen Bedarf entspricht
-
Der finanzielle Aufwand geringer ist als alternative Leistungserbringung (z. B. Tagesstrukturierung, stationäre Unterbringung)
-
Die Effektivität durch kontinuierliche Unterstützung erhöht ist
-
Eine Kostenreduktion von Notfall- oder Kriseninterventionen zu erwarten ist
VII. Wirtschaftlichkeit
A. Definition Wirtschaftlichkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX)
Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass die gleiche Leistung nicht mit geringeren Kosten anderweitig erbracht werden kann.
B. Kostenkalkulation und Vergleich
1. Angebotene Sozialtherapie-Leistung
|
Leistungsparameter |
Kosten/Umfang |
|
Fachstundensatz (Sozialtherapie) |
75,00 € pro Zeitstunde |
|
Monatliche Stundenanzahl |
2 Stunden (Zeitstunden à 60 Min) |
|
Jährliche Stundenanzahl |
2 Std. × 52 Wochen = 104 Stunden |
|
Jährliche Gesamtkosten Sozialtherapie |
104 Std. × 75,00 € = 7.800,00 € |
|
Monatliche Kosten (Persönliches Budget) |
7.800 € / 12 Monate = 650,00 € |
Table 3: Kalkulation Sozialtherapie via Persönliches Budget
2. Vergleichbare Alternativen und deren Kosten
|
Alternative Leistungsform |
Monatliche Kosten (Branchendurchschnitt) |
Anmerkungen |
|
Ambulant Betreutes Wohnen (ABW, 20h/Woche) |
€ 2.000 – 3.000 |
Nicht personenzentriert; geringere Spezialisierung |
|
Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) |
€ 1.500 – 2.500 |
Tagesstrukturierung, nicht therapeutisch |
|
Tagesgruppe/Tagesstätte |
€ 1.200 – 1.800 |
Institutionalisiert; wenig Flexibilität |
|
Stationäre Einrichtung (Wohngruppe) |
€ 3.000 – 5.000+ |
Höchste Kosten; minimale Selbstbestimmung |
|
Sozialtherapie (Persönliches Budget) |
€ 650 |
Kombinierbar; personenzentriert; flexibel |
Table 4: Kostenvergleich: Leistungsformen und Wirtschaftlichkeit
3. Wirtschaftlichkeit nachgewiesen durch:
-
Kostenersparnis gegenüber stationären Leistungen: Die Sozialtherapie ist um mindestens 30–50 % günstiger als stationäre Angebote
-
Effektivität: Empirische Studien zeigen, dass ambulante psychosoziale Unterstützung zu besseren Outcomes führt als institutionelle Betreuung[7]
-
Vermeidung von Eskalationen: Kontinuierliche Unterstützung reduziert Krisen und damit verbundene teurere Notfallinterventionen
-
Teilhabe-Gewinne: Durch stabilisierte Grundlage können zusätzliche Leistungen effizienter genutzt werden (z. B. berufliche Rehabilitationen, Schulungen)
-
Kombinierbarkeit: Das Persönliche Budget kann mit anderen Sachleistungen kombiniert werden, ohne Doppelungskosten zu erzeugen
Fazit: Die Sozialtherapie ist im direkten Kostenvergleich wirtschaftlich und ermöglicht durch Stabilisierungseffekte mittelfristig Ressourceneinsparungen.
VIII. Bedarfsdeckung durch das Persönliche Budget
A. Feststellung der Leistungshöhe (BEI_NRW / Gesamt-Teilhabeplan)
Das Persönliche Budget wird auf der Grundlage der nach § 13 SGB IX getroffenen Bedarfsermittlung bemessen.
Die Bedarfsfeststellung umfasst:
-
Ort und Zeiten der erforderlichen Unterstützung
-
Art und Umfang der sozialen und therapeutischen Unterstützung
-
Zielvereinbarungen zur Erhöhung der Partizipation (basierend auf ICF-CY)
-
Kontinuierliche Verfügbarkeit einer Ansprechperson
-
Krisenintervention und Notfallroutinen
B. Budgetfähigkeit von Sozialtherapie
Gemäß § 29 Abs. 3 SGB IX sind Leistungen budgetfähig, wenn sie
-
Bestandteil der nach §§ 76 ff. und §§ 97 ff. SGB IX festgestellten Leistungen sind
-
Im Gesamtplan / Teilhabeplan konkretisiert sind
-
Individuell bemessen werden können
Sozialtherapie erfüllt diese Voraussetzungen, da:
-
Sie unter § 104 SGB IX (Leistungen zur sozialen Teilhabe) fällt
-
Sie eindeutig zu quantifizieren ist (Stunden pro Woche)
-
Sie eine zu erbringende Leistung darstellt, nicht eine Sach- oder Geldpension
-
Sie als Dienstleistung durch geeignete Fachpersonen erbracht wird
C. Höhe des Persönlichen Budgets
Berechnung:
Monatliches Persönliches Budget=StundenhonorarWochenstunden5212
Beispielkalkulation (ohne Bindung an konkrete Fallzahlen):
-
Stundenhonorar Sozialtherapie: € 50–80/Stunde (marktüblich)
-
Wöchentliche Stundenanzahl: 4 Stunden
-
Monatliches Budget: € [Betrag] (mind. im Rahmen der Kostenerstattung nach Rahmenvertrag)
IX. Eignung der Erbringerin als Leistungserbringende Person
A. Qualifikation und Zulassung
Die Sozialtherapeutin erfüllt folgende Anforderungen (§ 17 Abs. 1, § 104 SGB IX):
-
Fachliche Qualifikation: Bachelor Professional in Sozialen Diensten (DQR Level 6 / Diplomniveau)
-
Zusatzqualifizierung: Zertifizierte Sozialtherapeutin (ITPS e.V. / Landakademie Weilrod)
-
Spezialisierungen:
-
Trauma-sensible Unterstützung und EMDR-Basiskompetenzen
-
Familienmediation und systemische Begleitung
-
ICF-basierte Diagnostik und Hilfeplanung
-
Kess-Erziehen Trainerin (Elternbegleitung und Erziehungscoaching)
-
-
Erfahrung: XX Jahre Berufserfahrung in der Einzelfallhilfe, Familientherapie und Krisenintervention
-
Versicherung: Haftpflichtversicherung und berufliche Qualitätskontrolle
-
Supervision: Regelmäßige professionelle Supervision durch externe Fachperson
B. Nachweis der Geeignetheit
Die Leistungserbringende ist geeignet, weil:
-
Kontinuität: Eine einzelne vertraute Fachperson bietet Relationalität und Kontinuität
-
Spezialisierung: Fokus auf genau der Zielgruppe (Familie, Familienmediation, Traumabewältigung)
-
Flexibilität: Unabhängige Termine, Orte und Intensität nach Bedarf
-
Personenzentriertheit: Therapeutische Grundhaltung im Sinne von Rogers und systemischer Begleitung
-
Erreichbarkeit: Verfügbarkeit für Krisen und Notfallsituationen
-
Dokumentation: Transparente Verlaufsdokumentation nach Standard und ICF-CY Kodierung
-
Qualitätskontrolle: Externe Fachberatung und Weiterbildung
X. Selbstbestimmung und Wunsch- und Wahlrecht
A. Begründung der Personenauswahl
Die leistungsberechtigte Person hat folgendes Wunsch- und Wahlrecht ausgeübt (§ 4 Abs. 1 SGB IX):
Gewünschte Leistungserbringende Person:
[Name und Qualifikation der Sozialtherapeutin / Klientin hat x bei xxx kennengelernt / therapeutische Beziehung bereits etabliert]
Gründe für diese Auswahl:
-
Bereits etablierte vertrauensvolle Beziehung und Arbeitsallianz
-
Spezifisches Vertrauen zur Person aufgrund bisheriger Zusammenarbeit
-
Spezialisierung auf genau die Bedarfe (z. B. Familienmediation, Trauma)
-
Räumliche Nähe und Erreichbarkeit
-
Flexibilität und Verfügbarkeit für individuelle Zeiten
-
Kontinuität bei bisheriger informeller Unterstützung
B. Vereinbarkeit mit Wunsch- und Wahlrecht
Gemäß § 4 Abs. 2 SGB IX ist die Auswahl geeignet und wirtschaftlich:
-
Geeignetheit: Siehe Abschnitt IX. A–B
-
Wirtschaftlichkeit: Siehe Abschnitt VII
-
Keine Zweckentfremdung: Die Auswahl erfolgt nicht aus persönlichen, sondern aus fachlichen Gründen
XI. Weitere Unterstützungsleistungen und Kombinierbarkeit
Das Persönliche Budget für Sozialtherapie kann kombiniert werden mit:
-
Sachleistungen Ambulant Betreutes Wohnen (ABW) – koordinierte Begleitung
-
Tagesstrukturierungsleistungen oder WfbM-Teilzeitstellen
-
Medizinische Rehabilitationsleistungen (Psychotherapie nach SGB V)
-
Erziehungsberatung und Familienmediation
-
Berufliche Rehabilitation (BvB, Werkstatt-Vorbereitung)
Besonderheit des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets:
Sofern zusätzlich Leistungen anderer Träger erforderlich sind (z. B. Gesundheitskasse, Arbeitsverwaltung), können diese im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (§ 29 Abs. 1 SGB IX) koordiniert werden.
XII. Budgetverantwortung und Risikomanagement
A. Aufgaben der leistungsberechtigten Person
Die leistungsberechtigte Person (ggfs. mit Unterstützung einer Budgetassistenz oder Bevollmächtigten) trägt Verantwortung für:
-
Beauftragung der Erbringerin durch schriftlichen Dienstvertrag
-
Zahlung der vereinbarten Stundenhonorare
-
Dokumentation der Inanspruchnahme (Stundenzettel)
-
Abrechnungsmanagement
-
Abmeldung bei Leistungsträger bei Veränderungen
B. Beratung und Unterstützung durch den LVR
Der LVR bietet Beratung und Unterstützung:
-
Budgetassistenz: Falls erforderlich, Unterstützung durch qualifizierten Budgetassistenten
-
Fallmanagement: Kontinuierliche Begleitung und Überprüfung der Bedarfsdeckung
-
Konfliktmanagement: Moderation bei Unstimmigkeiten
-
Qualitätsprüfung: Regelmäßige Überprüfung der Leistungsqualität (alle 2 Jahre)
-
Beratung: Beratung zu Vertragsgestalttung und Arbeitsgeberaufgaben
C. Krisenintervention und Pausenmöglichkeiten
-
Sofern die Zusammenarbeit aus erheblichen Gründen unterbrochen werden muss, besteht die Möglichkeit der Rückkehr zu Sachleistungen (mit 4 Wochen Frist)
-
Flexibilität bei Urlaubszeiten und vorübergehend reduzierten Stundenumfängen
-
Krisensupervision mit externem Fachberater
XIII. Qualitätssicherung und Überprüfung
A. Qualitätskriterien für die Leistungserbringung
Die Qualität der Sozialtherapie wird anhand folgender Indikatoren überprüft:
|
Qualitätskriterium |
Überprüfungsparameter |
|
Fachliche Angemessenheit |
ICF-CY Kodierung, Zielbedarfdeckung, Wirksamkeit |
|
Kontinuität und Zuverlässigkeit |
Regelmäßigkeit der Termine, Ausfallquote |
|
Klientenzufriedenheit |
Selbstbewertung, Fallmanagement-Gespräche |
|
Partizipation |
Erreichte Ziele zur Teilhabe, Autonomiezuwachs |
|
Dokumentation |
Stundenzettel, Verlaufbericht, ICF-Kodierung |
|
Krisenmanagement |
Notfallbereitschaft, Lösungskompetenz |
|
Berufsethik |
Schweigepflicht, Rollenklarheit, Grenzenachtung |
Table 5: Qualitätssicherungskriterien für Sozialtherapie
B. Überprüfungszeiträume
-
Baseline-Erhebung: Vor Bewilligung (aktuelle Situation)
-
Monitoring: Halbjährliche Fallmanagement-Gespräche
-
Formale Überprüfung: Alle 2 Jahre (Gesamtplan-Fortschreibung)
-
Bei Bedarf: Jederzeit auf Antrag oder bei kritischen Ereignissen
XIV. Beantragung und formale Voraussetzungen
A. Antragsprozess
Schritt 1: Antrag einreichen
-
Antrag beim LVR-Fallmanagement einreichen (schriftlich oder elektronisch)
-
Beifügung: Bisherige Bescheide, ärztliche Gutachten, Therapieberichte
Schritt 2: Bedarfsermittlung
-
BEI_NRW durchführen (mind. 1–2 Stunden mit leistungsberechtigter Person)
-
Konkrete Stundenhonorar und Wochenstundenanzahl ermitteln
Schritt 3: Gesamt-/Teilhabeplan erstellen
-
Konkretisierung der Leistungen mit ICF-CY Kodierung
-
Dokumentation: Ziele, Zeiten, Modalitäten, Evaluationskriterien
Schritt 4: Formale Bewilligung
-
Schriftlicher Bescheid durch LVR mit:
-
Laufzeit (i. d. R. 2–5 Jahre)
-
Monatlicher Geldbetrag
-
Bedingungen und Verantwortlichkeiten
-
Schritt 5: Vertragsabschluss
-
Leistungsberechtigte + Leistungserbringende schließen Dienstvertrag
-
LVR erhält Kopie für Akten
Schritt 6: Beginn und Abrechnung
-
Monatliche Überweisung des Persönlichen Budgets an leistungsberechtigte Person
-
Regelmäßige Stundenzettel und Abrechnung
B. Erforderliche Nachweise und Unterlagen
-
Antragformular LVR (ggfs. vorausgefüllte Vorversion)
-
Kopie des Personalausweises (leistungsberechtigte Person)
-
Bisherige Bewilligungsbescheide der Eingliederungshilfe
-
Ärztliche Stellungnahmen (Psychiatrie, Psychosomatik, Neurologie)
-
Psychologische oder pädagogische Diagnostik (Gefühlsregulation, soziale Partizipation, Alltagskompetenz)
-
Kurzbestandsaufnahme der bisherigen Unterstützung und deren Wirksamkeit
-
Lebenslauf und Qualifikationen der Erbringerin (tabellarisch + Zertifikate)
-
Versicherungsnachweis (Haftpflicht, ggfs. Gewerbeanmeldung)
-
Bedarfsbegründung mit Bezug zu § 104 SGB IX
-
Angebot der Erbringerin (Stundenhonorar, Verfügbarkeit)
XV. Fazit und Antragsgründe
Zusammenfassung der Antragsbegründung
Die leistungsberechtigte Person erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Finanzierung von Sozialtherapie-Leistungen:
-
Rechtliche Basis: Das Persönliche Budget ist in § 29 SGB IX verankert und wird durch §§ 4, 17 und 104 SGB IX konkretisiert.
-
Leistungsberechtigtenschaft: Der individuelle Teilhabebedarf in Bezug auf soziale Partizipation (ICF-CY: d710, d720, d760, d770, d910) ist durch ärztliche und pädagogische Diagnostik nachgewiesen.
-
Geeignetheit: Sozialtherapie ist die geeignete Leistungsform, um die Barrieren in Aktivitäten und Partizipation zu reduzieren. Institutionelle Sachleistungen sind nicht ausreichend wirksam.
-
Wirtschaftlichkeit: Die monatlichen Kosten der Sozialtherapie liegen deutlich unter vergleichbaren Leistungsformen und generieren durch Stabilisierungseffekte mittelfristige Einsparungen.
-
Erbringerin-Eignung: Die Sozialtherapeutin verfügt über die erforderlichen Fachqualifikationen, Spezialisierungen und Verfügbarkeit.
-
Wunsch- und Wahlrecht: Die leistungsberechtigte Person hat die Erbringerin frei gewählt (§ 4 Abs. 1 SGB IX). Diese Auswahl ist sachlich begründet.
-
ICF-basierte Bedarfsbegründung: Die relevanten Funktionsbereiche (Entscheidungsfindung, zwischenmenschliche Beziehungen, soziale Partizipation) sind explizit dokumentiert und mit spezifischen Unterstützungsinterventionen verknüpft.
-
Qualitätssicherung: Überprüfungs- und Steuerungsmechanismen sind etabliert.
Bitte um Bewilligung
Hiermit wird die Bewilligung eines Persönlichen Budgets in Höhe von € [Monatsbetrag] für die Finanzierung von Sozialtherapie-Leistungen durch [Name der Erbringerin] ab dem [Startdatum] beantragt.
Die monatliche Zahlung erfolgt jeweils am [Zahlungstag] an die leistungsberechtigte Person [Name].
Anlagen
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Anlage 1: Lebenslauf und Qualifikationen der Sozialtherapeutin
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Anlage 2: Ärztliche Stellungnahmen
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Anlage 3: Psychologische / pädagogische Diagnostik
-
Anlage 4: Angebot der Erbringerin (Stundenhonorar, Verfügbarkeit, Kontaktdaten)
-
Anlage 5: ICF-CY Kodierungsformular
-
Anlage 6: BEI_NRW Ergebnis (Bedarfsermittlung)
-
Anlage 7: Versicherungsnachweis (Haftpflicht)
Referenzen
[1] § 29 Abs. 1 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen), Bundesrepublik Deutschland.
[2] § 4 Abs. 1 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht.
[3] § 17 SGB IX – Ausführung von Leistungen durch andere geeignete Personen.
[4] § 104 SGB IX – Leistungen zur sozialen Teilhabe.
[5] WHO. (2020). International Classification of Functioning, Disability and Health – Children and Youth Version (ICF-CY). Weltgesundheitsorganisation.
[6] van der Kolk, B. (2014). The Body Keeps the Score: Brain, Mind, and Body in the Healing of Trauma. Penguin Random House. [Deutsch: Das Trauma des Überlebens]
[7] Schräder, C., & Gerdes, N. (2023). Ambulante psychosoziale Unterstützung: Wirksamkeitsforschung und Praxismodelle. Zeitschrift für Sozialreform, 69(2), 245–268.
Gültig für Antragsteller:innen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westphalen (Rheinland), insbesondere beim LVR und vergleichbaren Landschaftsverbänden.
Dieser Antrag kann als Grundlage für deutschlandweite Anträge adaptiert werden, wenn jeweils der zuständige Leistungsträger und regionalen Besonderheiten aktualisiert werden.