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Persönliches Budget nach § 29 SGB IX: Wie lassen sich Sozialtherapie und Begleitung finanzieren?

Kurzantwort

Wer Unterstützung braucht, muss sie sich nicht zuweisen lassen. Das Persönliche Budget kehrt die Logik um: Statt einer Sachleistung von einem zugewiesenen Träger gibt es Geld – und die leistungsberechtigte Person entscheidet selbst, wer sie wie und wann unterstützt.

Was ist das Persönliche Budget?

Nach § 29 SGB IX können Leistungen zur Teilhabe auf Antrag als Persönliches Budget ausgeführt werden. Ziel ist, die Leistungsberechtigten in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt und in eigener Verantwortung einzukaufen.

Die Kernpunkte:

  • Geld oder Gutscheine statt Sachleistung
  • Selbstbestimmung darüber, wer unterstützt, wie und wann
  • Die leistungsberechtigte Person ist Auftraggeberin – nicht Empfängerin

Darf ich die unterstützende Person selbst auswählen?

Ja. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX verpflichtet die Träger, berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Mehrkosten möglich ist. Die Auswahl der unterstützenden Person ist damit zulässig, solange die Hilfe geeignet, erforderlich und wirtschaftlich ist.

Ergänzend stellt § 17 SGB IX klar, dass Leistungen auch durch andere geeignete Personen oder Dienste erbracht werden können – es besteht kein Zwang zu bestimmten Institutionen.

Welche Leistungen kommen als Budget infrage?

Vor allem Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX: Assistenz, Begleitung, Alltagsstrukturierung, soziale Unterstützung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Ergänzend erfasst § 104 SGB IX Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls.

Ob Stunden sozialtherapeutischer Begleitung darunterfallen, hängt davon ab, ob sie als Teilhabeleistung anerkannt sind. Das ist der entscheidende Punkt jedes Antrags – und der Grund, warum die Begründung so sorgfältig sein muss.

Wozu dient eine ICF-basierte Stellungnahme?

Sie übersetzt den Bedarf in die Sprache des Leistungsrechts. Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit – für Kinder und Jugendliche als ICF-CY – beschreibt nicht Diagnosen, sondern Funktionsfähigkeit im Lebenskontext: Aktivitäten, Teilhabe, Umwelt- und personbezogene Faktoren.

Genau darauf stellt das Teilhaberecht ab. Eine Stellungnahme, die den Bedarf entlang der ICF beschreibt, trifft den Maßstab des Trägers – eine, die nur Diagnosen aufzählt, verfehlt ihn. Sie liefert damit die Brücke zwischen dem, was im Alltag fehlt, und dem, was das Gesetz als Teilhabebedarf kennt.

Wer ist in Nordrhein-Westfalen zuständig?

Für Leistungen der Eingliederungshilfe – einschließlich des Persönlichen Budgets – ist in NRW regelmäßig der Landschaftsverband zuständig, im Rheinland der LVR. Nicht zu verwechseln ist das Budget mit Leistungen der Pflegekasse oder dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI – das sind andere Systeme mit anderen Voraussetzungen.

Ist der falsche Träger angegangen worden, ist das kein Beinbruch: Nach § 14 SGB IX leitet der zuerst angegangene Rehabilitationsträger den Antrag innerhalb von zwei Wochen weiter oder wird selbst zuständig.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

  1. Antrag stellen – formlos möglich, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Leistung als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX begehrt wird.
  2. Bedarf darstellen – entlang der ICF: Was gelingt nicht, in welcher Situation, mit welcher Folge für die Teilhabe?
  3. Bedarfsermittlung durch den Träger, in der Regel im persönlichen Gespräch.
  4. Zielvereinbarung – sie regelt Ziele, Höhe, Nachweise und Dauer des Budgets.
  5. Bescheid – auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen; Widerspruchsfrist ein Monat.

Fristen im Blick behalten: § 14 SGB IX (Zuständigkeitsklärung, zwei Wochen) und § 15 SGB IX (Entscheidung, regelmäßig innerhalb von drei bis sechs Wochen nach Antragseingang, je nach Begutachtungsbedarf).

Was steht in der Zielvereinbarung?

Sie ist kein Formalakt, sondern die Grundlage der späteren Abrechnung: Ziele, Budgethöhe, Verwendungsnachweise und Laufzeit. Prüfen Sie besonders die Nachweispflichten – unrealistische Dokumentationsanforderungen machen ein bewilligtes Budget im Alltag unbrauchbar.

Was heißt das in einem Satz?

Das Persönliche Budget nach § 29 SGB IX ermöglicht die Auszahlung bewilligter Teilhabeleistungen – etwa aus § 113 SGB IX – in Geldform, damit Sie selbst entscheiden, wer wie und wann unterstützt, vorausgesetzt die Leistungen sind geeignet, erforderlich und wirtschaftlich.

Einordnung und Grenzen dieses Beitrags

Dieser Beitrag informiert allgemein über das Persönliche Budget und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Teilhabebedarf im Sinne des SGB IX vorliegt und welche Leistung daraus folgt, entscheidet der zuständige Träger; gegen ablehnende Bescheide steht der Widerspruch offen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 29 SGB IX – Persönliches Budget
  • § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
  • § 17 SGB IX – Ausführung von Leistungen
  • §§ 14, 15 SGB IX – Zuständigkeitsklärung und Entscheidungsfristen
  • § 104 SGB IX – Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalls
  • § 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (Abgrenzung)
  • LVR: Persönliches Budget
  • § 29 SGB IX im Volltext

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