Ihr Anliegen braucht mehr als eine Auskunft? Ich begleite Sie unabhängig, neutral und vertraulich.

Begleitung bei Trennung und Scheidung: Welche Unterstützung gibt es für Eltern und Kinder?

Kurzantwort

Wer sich trennt, muss viele Dinge gleichzeitig ordnen: die eigene Lage, die des Kindes, den Umgang mit Ämtern und oft ein Verfahren. Dieser Beitrag beschreibt, welche Unterstützung ich anbiete – und wo ihre Grenzen liegen.

Welche Qualifikation steht hinter der Begleitung?

Ich bin Bachelor Professional im Sozialwesen (DQR-Niveau 6), Kursleitung, Autor und Ombudsmann. Hinzu kommen die Zertifizierungen als Fachreferent für kess-erziehen® und als cooldown®-Trainer, unter anderem für Sozialkompetenz. Die Berufserfahrung liegt in der Erziehungs-, Lebens- und Elternberatung sowie in der Arbeit zu Moralentwicklung und Persönlichkeitsentfaltung.

Welche Leistungen umfasst das Angebot?

  • Elternberatung und Coaching – ressourcen- und lösungsorientiert, auf die Situation zugeschnitten
  • Mentoring für Eltern mit Herausforderungen und Lernfeldern bei ihren Kindern
  • Ombudschaftliche Begleitung gegenüber Jugendamt und Behörden, auch als Beistand im Termin
  • Redigieren von Schreiben an Gericht, Jugendamt oder die andere Elternperson
  • Kurse und Trainings – kess-erziehen®, cooldown®, RifV (Resilienter ins familiale Verfahren)
  • Supervision und kollegialer Austausch für Fachkräfte

Warum lohnt es sich, Schreiben redigieren zu lassen?

Weil der Ton den Inhalt trägt. Viele Schreiben an das Jugendamt oder das Gericht sind sachlich richtig und wirken trotzdem gegen die eigene Position – weil sie Vorwürfe enthalten, wo Beobachtungen genügt hätten. Redigieren heißt hier: Beobachtung und Bewertung trennen, Fristen und Rechtsgrundlagen sichtbar machen, den Adressaten nicht in die Verteidigung drängen.

Nicht: „Sie ignorieren mich seit Monaten.“ Sondern: „Mein Antrag vom 3. März ist bis heute nicht beschieden; ich bitte um Bescheidung bis zum 30. April.“

Was bedeutet Mentoring für Eltern konkret?

Ich stelle Wissen, Werkzeuge und Materialien bereit, mit denen Eltern die Ursache einer Herausforderung finden, die Lösungsprozesse verstehen und einen individuellen Plan aufstellen können. Anknüpfungspunkte im Leistungsrecht sind die Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII und die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII, an der Personensorgeberechtigte und Kind zu beteiligen sind.

Was ist das Ziel der Arbeit?

Eltern fördern und fordern, Kinder stärken, die Bindung zwischen ihnen erhalten. Die Zusammenarbeit ist transparent und konsistent – und sie zielt auf erkennbare Ergebnisse, nicht auf dauerhafte Begleitung. Der beste Verlauf ist der, nach dem Sie mich nicht mehr brauchen.

Was ist mit EpIB und BnEE gemeint?

Zwei Arbeitsfelder jenseits der Einzelfallbegleitung: die Entwicklungspolitische Informations- und Bildungsarbeit (EpIB) und die Bildung für nachhaltige Entwicklung und Erziehung (BnEE). Beide verbinden die Arbeit mit getrennt erziehenden Familien mit den Zielen der Agenda 2030 – insbesondere SDG 10 und SDG 16.

Was finde ich in der Wissensdatenbank?

Informationen rund um die Uhr: Antworten auf wiederkehrende Fragen zu Sorge, Umgang, Unterhalt und Jugendhilfeverfahren, Einordnungen aktueller Rechtsprechung sowie Textbausteine und Musteranträge. Frei zugänglich, ohne Anmeldung.

Wie nehme ich Kontakt auf?

Über elternbleiben.nrw. Beschreiben Sie kurz die Ausgangslage, die beteiligten Stellen und laufende Fristen. Danach klären wir, ob Beratung, Begleitung oder ein Kurs das Passende ist – oder ob Sie zuerst anwaltliche Vertretung brauchen.

Einordnung und Grenzen dieses Beitrags

Die Bezeichnung „Experte“ beschreibt Berufserfahrung und Qualifikation, keine geschützte Berufsbezeichnung. Die Begleitung ist keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und keine Psychotherapie; sie ersetzt weder anwaltliche Vertretung noch fachtherapeutische Behandlung.

Quellen und Rechtsgrundlagen

  • § 28 SGB VIII – Erziehungsberatung
  • § 36 SGB VIII – Mitwirkung und Hilfeplan
  • §§ 17, 18 SGB VIII – Beratung bei Trennung, Sorge und Umgang
  • § 9a SGB VIII – Ombudsstellen
  • § 13 Abs. 4 SGB X, § 14 VwVfG, § 12 FamFG – Beistände
  • kess-erziehen.de

#SDG10 #SDG16 #verantwortungsgemeinschaft #elternbleiben

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