Der Mindestunterhalt nach gesetzlichen Vorgaben

Der Mindestunterhalt nach gesetzlichen Vorgaben wird unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle
oder Mainstream-Rechtsprechung primär über § 1612a BGB und die dazugehörige Mindestunterhaltsverordnung (MUnterhVO) berechnet.

Er orientiert sich am steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines Kindes (jährlich ca. 6.696 € für 2026),
das alle zwei Jahre angepasst wird.

Der Mindestunterhalt nach gesetzlichen Vorgaben wird über § 1612a BGB berechnet, unabhängig von regionalen Tabellen wie der Düsseldorfer Tabelle. Er basiert auf dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines Kindes (jährlich 6.696 € für 2026), das alle zwei Jahre via Mindestunterhaltsverordnung (MUnterhVO, zuletzt 7. ÄndV 2024) angepasst wird.

Gesetzliche Berechnung

Der Mindestunterhalt ist ein fester Prozentsatz des monatlichen Existenzminimums (6.696 € / 12 = 558 € Basis), gestaffelt nach drei Altersstufen. Höhere Sätze erfordern Bedarfsnachweis; der Mindestbetrag gilt immer.

<table my-0="" w-full="" table-auto="" border-separate="" border-spacing-0="" text-sm="" font-sans="" rounded-lg="" border-x="" border-t="" border-subtler="" [&_tr:last-child_td:first-child]:rounded-bl-lg="" [&_tr:last-child_td:last-child]:rounded-br-lg"="" class="mce-item-table" style="width: 55.3263%; font-family: Arial, sans-serif; height: 165px;">AltersstufeProzentsatz (§ 1612a Abs. 1)MindestUhV Monatsbetrag 20260–5 Jahre87%486 €6–11 Jahre100%558 €12–17 Jahre117%653 €

Abgezogen wird das hälftige Kindergeld (Stand 2026: 259€) mithin 129,50 €

Somit ergibt sich für ein Kind in der:

1. Altersstufe: 486-129.50 *0.87 =  373 €
2. Altersstufe: 558-129,50 *1,00 =  429 €
3. Altersstufe: 653-129,50 *1,17 =  502 €

Ohne Gewähr und Recht auf Vollständigkeit.

Auf der Homepage der Fachzeitschrift: FamRZ finden Sie alle Leitlinien der verscheidenen OLGn.
Dort heißt es in den Vorbemerkungen der Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW):
" ...  Die Leitlinien haben keine bindende Wirkung. Sie sollen dazu beitragen, eine angemessene Lösung des Einzelfalls zu finden".

Unter den Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg (Leitlinien Nds)
steht zu lesen: "...Die Leitlinien dienen dem Zweck, die Rechtsprechung der Senate zu vereinheitlichen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen".

In den Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt ist der Wortlaut unter der Präambel zu finden:
"... Sie [die 
Unterhaltsgrundsätze] binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen".

Alternative zur Düsseldorfer-Tabelle der (DDT):
Unterhaltsberechnung nach dem Rosenheimer Modell
https://app.rosenheimermodell.de/

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Artikel-ID:
88
Datum (erstellt):
2026-02-19 20:02:34
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