Was kommt auf das Kind und deren Eltern in einer solchen Begutachtung zu?

Grundsätzlich führen Sachverständige ausführliche Gespräche mit ihnen und setzen manchmal Fragebögen oder psychologische Testverfahren ein.

Es gibt einen groben Rahmen für das sachverständige Vorgehen:

  • Meist werden die Akten oder Teile daraus dem Sachverständigen vom Gericht übermittelt, aus denen dieser sogenannte Anknüpfungstatsachen entnimmt. Auch während der Begutachtung kann das Gericht oder Sie über das Gericht dem Sachverständigen neue Unterlagen, die wichtig für die weitere Begutachtung sind, übermitteln. Eine Anpassung der sachverständigen Hypothesen kann damit einhergehen. Allerdings entscheidet ausschließlich das Gericht, was der Sachverständige berücksichtigen wird.
  • Häufig steht am Anfang ein persönliches Erstgespräch, das größtenteils in den Räumen des Sachverständigen durchgeführt wird. Hierzu und zu den weiteren Explorationen kann ein stiller Zeuge für Sie eine Begleitung darstellen. Es wird leider allzu oft behauptet, dass dies das Vertrauensverhältnis zu den Sachverständigen negativ beeinflussen soll.
  •  Sollten Fragebögen oder psychologische Testverfahren eingesetzt werden, kann es mehrere Termine geben. Das Erstgespräch kann bis zu 4-5 Stunden in Anspruch nehmen, da hier ein persönlicher Eindruck und die Familienanamnese sowie die derzeitige Situation des Kindes und Ihnen als Eltern erfasst wird.
  • Ihr Kind wird entweder in den Räumen der Sachverständigen oder in seiner eigenen Lebenswelt (im Haushalt der Eltern) befragt. Auch quantisierte Verfahren können altersgerecht Einsatz finden, um die gerichtlichen Fragestellungen zu beantworten. Ziel soll es sein, dass Ihr Kind seine Sicht auf den familiären Konflikt beschreiben kann. 
  •  Es gibt eine offene oder eine geführte Interaktionsbeobachtung mit dem Kind und den Eltern. Offen heißt, dass die Sachverständigen keine Aufgaben, die erfüllt werden müssen, stellen. Geführt sind die Interaktionsbeobachtungen, wenn die Sachverständigen kleine Aufgaben stellen, um die Interaktion zwischen Kind und Ihnen als Eltern beobachten können. Welche Form der Sachverständige wählt, hängt von den gerichtlichen Fragestellungen und des familiären Konflikts ab.
  • Ferner kann es notwendig sein, dass Ihr Kind in Schule, Therapie, Hort oder OGS sein Sozialverhalten im "Geschützten Rahmen" von den Sachverständigen beobachtet wird. Hierzu bedarf es eigener Schweigepflichtsentbindungen von Ihnen als Eltern.
  • Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Sachverständigen weitere Bezugspersonen des Kindes befragen. Dies können Fachkräfte oder nahe Verwandte wie die Großeltern und andere Familienangehörige sein. 
  • Das Bestreben des Sachverständigen sollte sein, eine tragfähige Lösung für das Kind zu finden und einen Konsens zwischen den Eltern zu finden. Hierfür können mehrere Sitzungen erforderlich sein, da dies u.U. die Anpassung der gutachterlichen Hypothesen erforderlich werden lässt.    

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Datum (erstellt):
2025-08-15 07:44:01
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