Antrag auf Bewilligung von Hilfen und Unterstützungsleistungen zum Hinwirken auf Einvernehmen

An das  

Jugendamt [Ort einfügen]  

[Anschrift des Jugendamtes]  

Antrag auf Bewilligung von Hilfen und Unterstützungsleistungen zum Hinwirken auf Einvernehmen nach § 17 Abs. 2 SGB VIII

Sehr geehrte Damen und Herren,  

namens und im Auftrag der Mutter/des Vaters [Name, Anschrift, Telefon, E‑Mail] der Kinder  

- [Kind 1, Name, Geburtsdatum]  

- [Kind 2, Name, Geburtsdatum]  

- [Kind 3, Name, Geburtsdatum]  

 

wird hiermit beantragt,

 

1. Hilfen und Unterstützungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 17 Abs. 2 SGB VIII zu bewilligen,  

2. mit dem Ziel, die Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge und elterlichen Verantwortung zu beraten und zu unterstützen,  

3. und dieses Konzept so auszugestalten, dass es als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung in einem etwaigen familiengerichtlichen Verfahren dienen kann (§ 17 Abs. 2 SGB VIII). 

 

Rechtliche Herleitung  

Der Antrag würde sich auf § 17 SGB VIII stützen, wonach Mütter, Väter und andere Personensorgeberechtigte Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei Trennung und Scheidung sowie bei der Ausgestaltung der elterlichen Sorge und des Umgangs haben, sofern dies zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung erforderlich erscheint. Nach § 17 Abs. 2 SGB VIII wären Sie gehalten, die Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge und Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept könnte als Grundlage eines Vergleichs oder einer gerichtlichen Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen. 

Teleologisch würde sich der Antrag zudem an § 18 SGB VIII (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts) sowie an die Beteiligungspflichten und das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII anlehnen, wonach Entscheidungen im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte sowie unter Einbeziehung der Sorgeberechtigten und der Kinder zu treffen wären. Die verfassungsrechtliche Leitlinie ergäbe sich aus Art. 6 Abs. 2 GG (Elternrecht unter staatlichem Wächteramt), wonach staatliche Stellen gehalten wären, einvernehmliche, kindeswohlorientierte Lösungen zu unterstützen, bevor in das Elternrecht durch gerichtliche Maßnahmen eingegriffen würde. 

Im Hinblick auf die elterliche Sorge und den Umgang würde der Antrag zugleich an § 1684 Abs. 2 BGB anknüpfen, der Eltern zur loyalen Ausübung des Umgangs und zur Förderung des Kontakts des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil verpflichtet, sowie an §§ 1671, 1696 BGB, die Änderungen der Sorge- und Umgangsregelungen bei geänderter Sachlage unter dem Primat des Kindeswohls vorsehen. [1] )

 

Zielsetzung des Antrags  

Es wird angeregt, im Rahmen Ihrer Zuständigkeit insbesondere:  

- ein strukturiertes Beratungs- und Klärungsverfahren (ggf. mit Elementen der Mediation oder Ko‑Mediation) einzurichten, um ein tragfähiges, schriftlich fixiertes Konzept zur Ausübung von Sorge und Umgang zu erarbeiten (inkl. Ferien‑, Feiertags‑, Übergabe‑ und Kommunikationsregelungen); 

- die Beteiligung der Kinder alters‑ und entwicklungsangemessen sicherzustellen (ICF‑orientierte Einschätzung der Teilhabebedarfe, Ressourcen und Belastungen im familiären System, Einbezug der Sicht der Kinder gemäß § 8 SGB VIII); 

- bei Bedarf sozialpädagogische Unterstützungsleistungen (z.B. Erziehungsberatung, sozialpädagogische Familienhilfe, begleitete Umgänge) nach §§ 27 ff. SGB VIII einzubeziehen, soweit dies für die Umsetzung des einvernehmlichen Konzepts geeignet und notwendig wäre;

- das gemeinsam entwickelte Konzept in einem Hilfe‑/Teilhilfeplanverfahren zu dokumentieren und so auszugestalten, dass es im familiengerichtlichen Verfahren als Entscheidungs‑ oder Vergleichsgrundlage dienen könnte. 

Kindeswohlorientierung  

Das beantragte Vorgehen sollte sich an den in der Rechtsprechung zu § 1666 BGB und Art. 6 GG entwickelten Mindestanforderungen orientieren, insbesondere an der Pflicht, mildere, helfende Maßnahmen vorrangig auszuschöpfen, bevor eingriffsintensive gerichtliche Maßnahmen ergriffen würden. Im Rahmen der Gefährdungs- und Bedarfseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte (§ 8a, § 36 SGB VIII) wäre dem Schutz‑ und Förderbedarf der Kinder vorrangig Rechnung zu tragen; zugleich würde dem Wunsch‑ und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII) soweit wie möglich entsprochen. 

 

Antrag 

Ich rege an, kurzfristig einen Termin zur Klärung des weiteren Vorgehens und zur Einleitung des Beratungsprozesses nach § 17 Abs. 2 SGB VIII zu vereinbaren.  

 

Mit freundlichen Grüßen  

 

[Name des antragstellenden Elternteils]  

[Ort, Datum]  

 

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Hinweis: Konkrete personenbezogene und situative Angaben (aktueller familiengerichtlicher Stand, bisherige Umgangsregelung, Verdachtsmomente einer Kindeswohlgefährdung, ICF‑CY‑bezogene Befunde, vorhandene Hilfen) müssten im Einzelfall ergänzt werden, um eine fachlich qualifizierte Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII zu ermöglichen.Dieser Artikel soll keine Rechtsberatung darstellen und ersetzt diese nicht.